Liquidationspräferenz: Warum Anteil und Erlös beim Exit auseinanderklaffen können

Masterclass

Wie die Rangfolge der Finanzierungsrunden und die Art der Vorabansprüche über die Verteilung eines Verkaufserlöses entscheiden

22 Minuten Lesezeit

Wird ein Startup verkauft, teilen die Gesellschafter den Erlös nicht unbedingt nach ihren Anteilen auf. Wer zuerst Geld bekommt und wie viel, regelt die Liquidationspräferenz. In einer Masterclass im Oktober 2025 erklärte Daniel La Marca, Team Lead Legal bei Companisto, die gängigen Varianten. An einem Rechenbeispiel zeigte er, wie stark sie die Verteilung verschieben können, auch zulasten früher Investoren.

Ein Käufer zahlt 60 Millionen Euro für ein Startup, das vier Finanzierungsrunden hinter sich hat. Den Gründern gehören noch knapp 23 Prozent des Unternehmens. Bei einer Verteilung nach Anteilen stünden ihnen damit rund 13,8 Millionen Euro zu; tatsächlich erhalten sie 8,4 Millionen. Auch die Seed-Investoren, die als Erste eingestiegen sind, bekommen weniger, als ihr Anteil erwarten ließe: 2,8 statt 4,6 Millionen Euro. Die Series C dagegen, die zuletzt investiert hat, erhält für ein Viertel der Anteile 40 Prozent des Erlöses.

Das Rechenbeispiel stammt aus der Masterclass „Liquidationspräferenzen verstehen“, in der Daniel La Marca vorführte, wie viel Geld an wenigen Vertragszeilen hängen kann. Liquidationspräferenzen (englisch: Liquidation Preferences) legen fest, in welcher Reihenfolge und in welcher Höhe Investoren aus einem Exit-Erlös bedient werden, bevor der Rest nach Anteilen verteilt wird. Nach einer Marktstatistik, auf die sich La Marca berief, sehen rund 95 Prozent aller Beteiligungsverträge bei Venture-Capital-Finanzierungen eine solche Präferenz zugunsten der Investoren vor. Das decke sich mit seiner Erfahrung aus mehreren hundert Transaktionen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Liquidationspräferenzen regeln, in welcher Reihenfolge und in welcher Höhe Investoren aus einem Exit-Erlös bedient werden. Nach Angaben von Daniel La Marca enthalten rund 95 Prozent der Beteiligungsverträge bei Venture-Capital-Finanzierungen eine solche Klausel.
  • Bei der anrechenbaren Variante erhalten Investoren ihre Präferenz oder ihren Anteil an dem Erlös, der nach den vorrangigen Stufen noch übrig ist, je nachdem, was mehr ist. Bei der nicht anrechenbaren Variante bekommen sie zuerst ihre Präferenz und zusätzlich ihren Anteil am verbleibenden Erlös. Ein Multiple oder ein Zins erhöht den Vorabanspruch. Ausgezahlt wird stets nur, soweit der Erlös reicht.
  • Meist hat jede Finanzierungsrunde ihre eigene Stufe, und die jüngste Runde wird zuerst bedient. Frühe Investoren stehen in der Rangfolge deshalb oft hinter späteren.
  • Im Rechenbeispiel der Masterclass erhalten die Gründer mit knapp 23 Prozent der Anteile 14 Prozent des Erlöses, die zuletzt eingestiegene Series C mit einem Viertel der Anteile 40 Prozent.
  • Eine Präferenz regelt nur, wie ein Exit-Erlös verteilt wird; Verluste bis hin zum Totalverlust verhindert sie nicht. Wer bei Companisto in der zweiten Finanzierungsphase für Privatinvestoren in eine GmbH investiert, erhält Genussscheine einer Zweckgesellschaft, wird nicht selbst Gesellschafter des Startups und profitiert von einer Präferenz allenfalls mittelbar.

Was eine Liquidationspräferenz regelt

Dass der Name in die Irre führen kann, hat La Marca selbst erlebt. In einer Finanzierungsrunde habe ein Anwalt der Gegenseite spitzfindig argumentiert, im Term Sheet stehe nur „Liquidationspräferenz“, also gelte sie auch nur, wenn die Gesellschaft liquidiert werde. Tatsächlich greifen die Präferenzen vor allem beim Erlös aus einem Exit, meist einem Verkauf des Unternehmens; eine Liquidation ist die Ausnahme. La Marca sprach deshalb von Exit-Erlös- und Liquidationspräferenzen.

Mit einer Insolvenz hat die Präferenz wenig zu tun. Wird über das Vermögen eines Startups das Insolvenzverfahren eröffnet, werden aus dem verbliebenen Vermögen zuerst die Gläubiger bedient. Den Gesellschaftern steht nur ein etwaiger Überschuss zu; in aller Regel gehen sie leer aus, gleich welche Präferenz sie vereinbart haben.

Nach La Marcas Erfahrung steht die Präferenz fast immer nur in der Gesellschaftervereinbarung, einem Vertrag unter den Gesellschaftern, der anders als die Satzung nicht zum Handelsregister eingereicht wird und daher nicht öffentlich einsehbar ist. Bei einer Aktiengesellschaft heißt das Dokument Aktionärsvereinbarung. Was die Investoren dort vereinbaren, sei ihre Privatsache, sagte La Marca. Manche Musterverträge regeln die Präferenz allerdings in der Satzung, nach seinem letzten Kenntnisstand etwa das Vertragswerk des German Standards Setting Institute (GESSI). Er schränkte aber ein, er habe sich das Muster seit Längerem nicht mehr angesehen. Bei der Prüfung einer Beteiligung sollten Anleger daher neben der Gesellschaftervereinbarung auch die Satzung lesen.

Varianten der Liquidationspräferenz

La Marca veranschaulichte die Varianten in seiner Präsentation mit drei Bildern: einem „Rettungsschirm“, einem „doppelten Boden“ und einem „Booster“. Die Bilder beschreiben, wie Präferenzen bei der Verteilung eines Erlöses wirken; eine Garantie für das eingesetzte Kapital bietet keine von ihnen.

Die anrechenbare Liquidationspräferenz

Für den „Rettungsschirm“ steht die einfache anrechenbare Liquidationspräferenz (non-participating). „Einfach“ heißt: in Höhe des Investments, nicht eines Vielfachen davon. Genügt der Exit-Erlös nicht, um alle zu bedienen, sollen die Investoren auf ihrer Stufe der Rangfolge zumindest ihren Einsatz zurückerhalten, soweit das Geld dafür reicht. Bei der abschließenden Verteilung nach Anteilen müssen sie sich diesen Betrag aber anrechnen lassen: Zunächst erhalten die übrigen Gesellschafter so lange Geld, bis sie pro Anteil mit den Investoren gleichgezogen haben. Im Ergebnis bekommt ein Investor seine Präferenz oder seinen Anteil an dem Erlös, der nach den vorrangigen Stufen noch übrig ist, je nachdem, was mehr ist. Die Präferenz wirkt deshalb nur bei niedrigen Verkaufspreisen, und auch dann nur so weit, wie der Erlös auf ihrer Stufe reicht.

Die nicht anrechenbare Liquidationspräferenz

Den „doppelten Boden“ verkörpert die nicht anrechenbare Liquidationspräferenz (participating), das Gegenstück zur anrechenbaren. Der Investor erhält vorab einen Betrag in Höhe seines Investments, soweit der Erlös dafür reicht, und ist danach zusätzlich mit seiner vollen Quote am restlichen Erlös beteiligt. Er greift also zweimal in den Topf; Fachleute sprechen von Double Dipping. Für die Gründer macht das einen erheblichen Unterschied, denn von dem, was nach allen Vorabansprüchen bleibt, erhalten sie nur noch ihre Quote. Selbst bei hohen Erlösen würden die übrigen Gesellschafter nie ganz gleichgestellt, heißt es in La Marcas Präsentation.

Multiple und Verzinsung

Zum „Booster“ wird eine Präferenz durch ein Multiple oder eine Verzinsung. Beides lässt sich mit der anrechenbaren wie mit der nicht anrechenbaren Variante verbinden. Der Vorabanspruch beträgt dann ein Vielfaches des Investments, etwa das 1,2-, 1,5- oder 2-Fache, oder das Investment zuzüglich einer rechnerischen Verzinsung, zum Beispiel 6 Prozent pro Jahr; mitunter wird beides kombiniert. Auch dieser Betrag wird nur gezahlt, soweit der Erlös reicht. In einer beispielhaften Übersicht ordnete La Marca Kombinationen von Multiple und Zins ein: Die einfache Präferenz ohne Zins bezeichnete er als Standard, das Doppelte zuzüglich 8 Prozent Zinsen pro Jahr als „gründerunfair“. Ein Dreifach-Multiple komme nur sehr selten vor.

Companisto verlange das Doppelte plus Zinsen in eigenen Verhandlungen nicht, stellte La Marca klar; bekämen es die Investoren jeder Runde, bliebe für die Gründer nur bei einem außergewöhnlich hohen Exit etwas übrig. Haben die bisherigen Gesellschafter eines Startups solche Regelungen aber bereits vereinbart, verhandle man für die Companisto-Investoren notgedrungen dasselbe.

Wer von 60 Millionen Euro wie viel bekommt

Liquidationspräferenzen müsse man einmal durchgerechnet haben, um zu sehen, was für die einzelnen Beteiligten herausspringe, sagte La Marca.

Wer zuerst bedient wird

Mit jeder Finanzierungsrunde ändert sich in der Regel die Bewertung und damit der Anteilspreis, im besten Fall steigt er. Jede Runde erhält deshalb meist eine eigene Anteilsklasse und damit eine eigene Stufe in der Rangfolge, und die spätere Runde steht vor der früheren. Es ergebe keinen Sinn, dass jemand, der in der ersten Runde einen sehr niedrigen Preis gezahlt habe, eine höhere Klasse bekomme als jemand, der später mehr gezahlt habe, argumentierte La Marca. Ganz unten stehen die Gründer, deren Anteile keine Präferenz haben. Liegen zwei Runden zeitlich eng beieinander und unterscheiden sich die Preise kaum, werden sie manchmal in einer Klasse zusammengefasst; Investoren sehen das nach La Marcas Worten eher ungern.

Reicht der Erlös nicht, um alle Investoren einer Stufe vollständig zu bedienen, teilen sie sich den vorhandenen Betrag anteilig, nach La Marcas Angaben im Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital. Die nachrangigen Stufen gehen dann leer aus.

Die Rechnung Schritt für Schritt

Wie die Stufen ineinandergreifen, rechnete La Marca am Beispiel eines Startups nach vier Finanzierungsrunden vor. Die Gründer hatten 25.000 Euro Stammkapital eingebracht, die Investoren zusammen 41 Millionen Euro, zuletzt 20 Millionen in der Series C bei einer Pre-Money-Bewertung von 60 Millionen Euro. Die Seed- und die Series-A-Investoren haben eine einfache, also 1-fache Präferenz, die Series B kann vorab das 1,4-Fache ihres Investments verlangen, die Series C das 1,2-Fache. Alle Präferenzen sind anrechenbar.

Anteilsklassen und Präferenzen nach der Series C (nach Rang geordnet; Prozentwerte gerundet)

Anteilsklasse Anteile Anteil am Stammkapital Investiert Präferenz Vorabanspruch
Series C 27.259 25,0 % 20,0 Mio. Euro 1,2-fach 24,0 Mio. Euro
Series B 30.667 28,1 % 12,0 Mio. Euro 1,4-fach 16,8 Mio. Euro
Series A 17.778 16,3 % 8,0 Mio. Euro 1-fach 8,0 Mio. Euro
Seed 8.333 7,6 % 1,0 Mio. Euro 1-fach 1,0 Mio. Euro
Gründer 25.000 22,9 % 25.000 Euro keine –
Summe 109.037 100 % 41,0 Mio. Euro 49,8 Mio. Euro

Der Käufer zahlt 60 Millionen Euro, ein Viertel weniger als die 80 Millionen, mit denen das Startup nach der Series C bewertet war (60 Millionen Pre-Money-Bewertung plus 20 Millionen frisches Kapital). Im Beispiel verkaufen alle Gesellschafter, und Kosten oder andere Abzüge bleiben außen vor; verteilt werden die vollen 60 Millionen.

Gerechnet wird nach zwei Regeln. Erstens wird Stufe für Stufe ausgezahlt, die jüngste Runde zuerst. Zweitens wird für jede Anteilsklasse geprüft, ob ihre Investoren besser fahren, wenn sie auf die Präferenz verzichten und den Betrag, der an dieser Stelle noch übrig ist, mit allen nachrangigen Gesellschaftern nach Anteilen teilen. Es gilt das günstigere Ergebnis; La Marca sprach von einer „überlagernden“ Präferenz.

  • Series C: Ihr Vorabanspruch beträgt 24 Millionen Euro. Nach Anteilen stünde ihr ein Viertel der 60 Millionen zu, also nur 15 Millionen. Sie behält die Präferenz. Es bleiben 36 Millionen.
  • Series B: Ihr Vorabanspruch beträgt 16,8 Millionen. Von den 81.778 Anteilen der Series B, der Series A, der Seed-Investoren und der Gründer hält sie 30.667, also 37,5 Prozent. Nach Anteilen erhielte sie damit 13,5 der verbleibenden 36 Millionen. Sie behält die Präferenz. Es bleiben 19,2 Millionen.
  • Series A: Ihr Vorabanspruch beträgt 8 Millionen. Nach Anteilen wären es knapp 35 Prozent der 19,2 Millionen (17.778 von 51.111 Anteilen), also rund 6,7 Millionen. Sie behält die Präferenz. Es bleiben 11,2 Millionen.
  • Seed: Ihr Vorabanspruch beträgt eine Million. Die übrigen 11,2 Millionen teilen sich jetzt nur noch die Seed-Investoren und die Gründer, denn die drei späteren Runden sind bereits bedient. Von ihren zusammen 33.333 Anteilen halten die Seed-Investoren 8.333, also ein Viertel. Nach Anteilen erhalten sie damit 2,8 Millionen, fast das Dreifache ihrer Präferenz. Sie verzichten deshalb auf die Präferenz und werden wie die Gründer behandelt.
  • Gründer: Ihnen bleiben 11,2 minus 2,8, also 8,4 Millionen Euro.

Für die Series C lohnt sich der Verzicht erst, wenn ein Viertel des Kaufpreises mehr ergibt als ihre 24 Millionen, also ab einem Kaufpreis von rund 96 Millionen Euro. Dann werden alle Klassen nach Anteilen bedient.

Drei Verteilungen im Vergleich

So verteilen sich die 60 Millionen Euro (in Mio. Euro, gerundet)

Anteilsklasse Anteil am Stammkapital Ohne Präferenzen* Beispiel der Masterclass (anrechenbar) Nicht anrechenbar*
Series C 25,0 % 15,0 24,0 26,5
Series B 28,1 % 16,9 16,8 19,7
Series A 16,3 % 9,8 8,0 9,7
Seed 7,6 % 4,6 2,8 1,8
Gründer 22,9 % 13,8 8,4 2,3
Summe 100 % 60,0 60,0 60,0

* Eigene Berechnung der Redaktion auf Basis der Anteilszahlen aus der Präsentation; „nicht anrechenbar“ mit denselben Vorabansprüchen wie im Beispiel (zusammen 49,8 Mio. Euro). Rundungsdifferenzen möglich.

Von den drei Verteilungen entspricht die mittlere La Marcas Beispiel, die beiden anderen hat die Redaktion berechnet. Sind alle Präferenzen nicht anrechenbar, erhalten die Investoren aller Anteilsklassen zuerst ihre Vorabansprüche von zusammen 49,8 Millionen Euro. Die übrigen 10,2 Millionen werden dann unter allen Gesellschaftern nach Anteilen verteilt, auch unter den Investoren, die schon bedient wurden. Den Gründern bleiben so nur rund 2,3 Millionen Euro; La Marca bezifferte den Betrag auf „etwas über 2 Millionen“.

Gegenüber einer Verteilung nach Anteilen gewinnt im Beispiel nur die Series C, die zuletzt und zum höchsten Preis eingestiegen ist. Die Series B steht trotz ihres Multiples von 1,4 fast genauso da wie ohne Präferenzen, die Series A bekommt mit 8 Millionen Euro gerade ihr Investment zurück. Die Seed-Investoren erhalten 2,8 statt 4,6 Millionen Euro, bei nicht anrechenbaren Präferenzen sogar nur 1,8 Millionen, weil dann auch die späteren Runden ein zweites Mal zugreifen würden. Stärkere Präferenzen nützen also längst nicht jedem Investor.

Bei einem Kaufpreis von 48,8 Millionen Euro oder weniger gingen die Seed-Investoren ganz leer aus, weil schon die Vorabansprüche der drei späteren Runden den gesamten Erlös aufzehren würden (eigene Berechnung).

Lohnt sich ein früher Einstieg trotzdem?

In der Fragerunde wollte ein Teilnehmer wissen, warum im Beispiel die Series C ein Multiple erhalte, obwohl doch die Seed-Investoren das höhere Risiko getragen hätten. Das variiere von Fall zu Fall, antwortete La Marca. Ein Exit für 60 Millionen Euro könne darauf hindeuten, dass die Aussichten des Unternehmens nicht mehr allzu rosig gewesen seien; die zuletzt eingestiegenen Investoren hätten sich dann möglicherweise einen zusätzlichen Vorteil gegenüber den anderen Gesellschaftern ausbedungen.

Eine Frage aus dem Chat zielte in dieselbe Richtung: Lohnt sich eine Investition in der Seed-Phase wegen der Präferenzen weniger als eine in späteren Runden? Nicht unbedingt, sagte La Marca. Die Konditionen seien Verhandlungssache und hingen von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ab. Wachse ein Startup stetig, lasse sich kein Gründerteam auf schlechtere Bedingungen ein. Auf die Nachfrage eines weiteren Teilnehmers räumte er ein, dass sich der Erfolg eines Startups schlecht vorhersagen lasse. Bei steilem Wachstum könne aber niemand ein Multiple durchsetzen; das gebe es nur bei riskanten Investments, die wenig abwerfen. Als Investor ein Dreifach-Multiple zu verhandeln, finde er „schon unredlich, ein bisschen“.

Gemessen am Einsatz schneiden die Seed-Investoren im Rechenbeispiel, das einen Verkauf für 60 Millionen Euro unterstellt, trotz ihres niedrigen Rangs unter allen Investoren am besten ab. Sie sind zu 120 Euro je Anteil eingestiegen, die Series C zu rund 734 Euro. Aus einer Million Euro machen die Seed-Investoren 2,8 Millionen; die Series C kommt auf das 1,2-Fache ihres Einsatzes. Wie lange das Geld jeweils gebunden ist, bleibt dabei unberücksichtigt (eigene Berechnung).

Direkt beteiligt oder über eine Zweckgesellschaft

Investoren, die sich bei Companisto in der geschlossenen Angel-Runde beteiligen, werden direkt Gesellschafter oder Aktionäre des Startups. Für sie gilt die Präferenz, die für die Anteilsklasse ihrer Runde vereinbart ist. In der zweiten Finanzierungsphase für Privatinvestoren, die sich bereits ab 250 Euro beteiligen können, ist bei einer GmbH kein direkter Einstieg als Gesellschafter möglich. Anleger erwerben dann Genussscheine einer Zweckgesellschaft (Special Purpose Vehicle, SPV), die ihrerseits Anteile an dem Startup übernimmt. Die Genussscheine vermitteln Ansprüche gegen die Zweckgesellschaft, vor allem auf eine Gewinnbeteiligung, aber keine Gesellschafterrechte im Startup. Eine Liquidationspräferenz kommt Genussscheininhabern deshalb allenfalls mittelbar zugute, soweit für die Anteile der Zweckgesellschaft eine Präferenz vereinbart ist und die Genussscheinbedingungen die Erlöse an die Anleger weitergeben. Bei Startups in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft können Anleger auch in der zweiten Finanzierungsphase für Privatinvestoren direkt Aktionär werden. Welche Rechte im Einzelfall gelten, steht in den Unterlagen der jeweiligen Finanzierungsrunde.

Eine Präferenz ist keine Kapitalgarantie. Sie regelt nur die Verteilung dessen, was ein Exit einbringt, und hilft nicht, wenn sich kein Käufer findet oder das Startup insolvent wird. Wer in Startups investiert, stellt Wagniskapital bereit: Ein Totalverlust ist möglich, ein Exit oft erst nach vielen Jahren in Sicht, und bis dahin lassen sich Beteiligungen nur schwer verkaufen. Anleger sollten deshalb nur Geld einsetzen, auf das sie langfristig verzichten können, und es auf mehrere Beteiligungen verteilen.

Weitere Klauseln rund um den Exit

Wann ein Exit vorliegt

Ausgangspunkt ist die Definition des Exits, denn sie legt fest, wann die Präferenzen greifen. Als Exit gelten üblicherweise der Verkauf von Anteilen (Share Deal), der Verkauf des Geschäftsbetriebs oder seiner wesentlichen Vermögenswerte (Asset Deal), ein Börsengang und die in der Praxis sehr seltene Liquidation. Ein Verkauf von Anteilen gilt laut La Marca meist dann als Exit, wenn mehr als die Hälfte der Anteile verkauft wird. Beim Share Deal zahlt der Käufer den Kaufpreis an die verkaufenden Gesellschafter. Beim Asset Deal fließt er an die Gesellschaft, die daraus zunächst ihre Verbindlichkeiten und Steuern begleichen muss, bevor sie den Rest an die Gesellschafter ausschütten kann. Für einen Börsengang regeln die Verträge gesondert, was mit den Präferenzen geschieht.

Was am Ende verteilt wird

Die Verträge unterscheiden in der Regel zwischen Brutto- und Netto-Exit-Erlös. Vom Bruttoerlös werden die Kosten der Transaktion abgezogen, etwa für Berater und Notar. Je nach Vertrag kommen weitere Abzüge hinzu, nach La Marcas Worten mitunter auch Verbindlichkeiten der Gesellschaft und Forderungen, die vor den Gesellschaftern zu bedienen sind, zum Beispiel aus einer stillen Beteiligung. Selten sehen Verträge zudem eine sogenannte Catch-up-Regelung für die Gründer vor: Sie erhalten vorab einen Teil des Bruttoerlöses an den Präferenzen vorbei, etwa eine halbe Million Euro. Investoren gestehen das nach La Marcas Worten zu, um Gründer bei der Stange zu halten, für die nach allen Präferenzen sonst kaum etwas bliebe. Erst was danach bleibt, der Nettoerlös, wird über die Stufen verteilt.

Verkauft ein Investor beim Exit nur einen Teil seiner Anteile, wird auch seine Präferenz fast immer nur anteilig bedient; das sei „absoluter Standard“, betonte La Marca. Das Gegenmodell erklärte er an einem Beispiel: Ein Investor hat eine Million Euro investiert und dafür 1.000 Anteile erhalten. Verkauft er beim Exit nur einen einzigen Anteil, bekommt er trotzdem die volle Million. Ein solches Ergebnis sei widersinnig, komme in Verträgen aber gelegentlich vor. Bei Companisto baue man so etwas nicht ein, „weil es schlichtweg unfair ist“.

Lässt sich eine Präferenz nachträglich ändern?

Auf die Frage, was Investoren tun können, wenn ihnen eine bestehende Präferenz nicht gefällt, verwies La Marca auf Verhandlungen. Was ein Investor für seine Anteilsklasse einmal ausgehandelt habe, bleibe aber grundsätzlich bestehen. Daran in späteren Finanzierungsrunden zulasten der Altinvestoren zu rütteln, sei sehr schwierig. Ausnahmen gebe es selten, etwa wenn eine Gesellschaft vor dem Aus stehe und ein Retter nur unter Bedingungen einspringe.

Gesellschaftervereinbarungen können vorsehen, dass für Änderungen eine hohe Mehrheit genügt; La Marca nannte 90 oder 95 Prozent. Standard sei dann aber die Bedingung, dass kein bestehender Gesellschafter dadurch schlechter gestellt werde, gerade bei den Präferenzen. Dahinter steht ein Grundsatz der Rechtsprechung: In die Vermögensrechte einzelner Gesellschafter, etwa ihren Anteil am Erlös, darf eine Mehrheit in der Regel nicht ohne deren Zustimmung eingreifen. Bei Companisto werden die Stimmen der Business Angels über eine Poolvereinbarung gebündelt; was die Mehrheit im Pool beschließen kann und wofür es weiterhin die Zustimmung jedes einzelnen Angels braucht, regelt diese Vereinbarung. Inhaber von Genussscheinen haben im Startup kein eigenes Stimmrecht; Gesellschafterin ist die Zweckgesellschaft.

Etwas anderes ist der übliche Fall, dass neue Investoren in einer späteren Runde eine vorrangige Anteilsklasse erhalten. Das wird bei der Finanzierungsrunde mit den bisherigen Gesellschaftern vereinbart; frühere Investoren rücken dadurch in der Rangfolge nach hinten.

Wie der INVEST-Zuschuss Präferenzen begrenzt

Wer sich an einem förderfähigen Startup direkt beteiligt, also neu ausgegebene Geschäftsanteile oder Stammaktien im Wert von mindestens 10.000 Euro erwirbt und bisher keine Anteile an dem Startup hält, kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den INVEST-Zuschuss beantragen. Er beträgt 15 Prozent des Ausgabepreises der Anteile, höchstens 50.000 Euro je Beteiligung. Antragsberechtigt sind volljährige natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum und bestimmte Business-Angel-Gesellschaften. Der Antrag muss gestellt sein, bevor die Beteiligungsverträge unterschrieben werden, und die Anteile müssen mindestens drei Jahre gehalten werden. Einen Rechtsanspruch auf den Zuschuss gibt es nicht, und für Genussscheine wird er nicht gewährt.

Den Präferenzen setzt das Programm Grenzen. Als marktüblich gilt nach den Vorgaben des BAFA eine Präferenz in Höhe der Investitionssumme. Sie darf höchstens mit einem Zins von 10 Prozent pro Jahr oder mit einem Multiple von 2 verbunden werden, und alle Investoren einer Finanzierungsrunde müssen gleich behandelt werden. Hintergrund ist, dass INVEST nach der Förderrichtlinie nur Anteile fördert, die voll am unternehmerischen Risiko teilhaben. Diese Vorgaben gelten seit dem 1. Mai 2025. Zuvor lag die Grenze für das Multiple bei 1,5; diesen älteren Wert nannte La Marca in der Masterclass. Companisto achte bei förderfähigen Startups darauf, dass die Präferenzen im zulässigen Rahmen bleiben, sagte er.

Nach der geltenden Förderrichtlinie müssen die vollständigen Anträge von Startup und Investor bis zum 31. Dezember 2026 beim BAFA eingegangen sein; das Startup muss seinen Antrag dabei vor dem Investor stellen. Ob das Programm danach fortgeführt wird, stand bei Redaktionsschluss nicht fest.

Fazit

Bei einem hohen Verkaufspreis spielen anrechenbare Liquidationspräferenzen kaum eine Rolle. Wichtig werden sie, wenn ein Verkauf weniger einbringt als erhofft. Dann verschieben sie, wie das Beispiel aus der Masterclass zeigt, Millionen: von den Gründern zu den Investoren und von den frühen zu den späten Geldgebern. Zu einseitig darf die Verteilung aber nicht ausfallen, denn Gründer, für die am Ende nichts bleibt, verlieren den Antrieb, das Unternehmen zum Erfolg zu führen. Bei jedem Angebot lohnt sich ein Blick in die Unterlagen: welchen Rang die Anteilsklasse der Runde hat, wie hoch die Vorabansprüche der vorrangigen Runden zusammen sind, ob die Präferenzen anrechenbar sind und ob ein Multiple oder ein Zins vereinbart ist. Wer Genussscheine erwirbt, sollte zusätzlich prüfen, wie die Genussscheinbedingungen Erlöse der Zweckgesellschaft weitergeben.

Wenn die Juristen von Companisto die Gesellschafter- oder Aktionärsvereinbarung einer Finanzierungsrunde selbst erstellen, gehört nach ihren Angaben eine Liquidationspräferenz zugunsten der Investoren zum Standard; Inhabern von Genussscheinen kommt sie über die Zweckgesellschaft allenfalls mittelbar zugute. Was die Präferenz beim Exit wert ist, hängt aber vom Kaufpreis und vom Rang gegenüber späteren Runden ab. Verluste schließt sie nicht aus.

Die Masterclass im Video

Die vollständige Aufzeichnung der Masterclass „Liquidationspräferenzen verstehen“ vom 29. Oktober 2025 ist auf YouTube abrufbar. Die wichtigsten Kapitel:

  • 04:38 Bedeutung von Exit-Erlös- und Liquidationspräferenzen
  • 11:15 Exit-Definition und Rangfolge der Anteilsklassen
  • 15:25 Verkaufte Anteile und überlagernde Präferenzen
  • 20:41 Anrechenbar und nicht anrechenbar
  • 21:47 Multiple, Zins und INVEST-Zuschuss
  • 25:05 Praxisbeispiel: Exit für 60 Millionen Euro
  • 30:49 Fragerunde

Der Referent: Daniel La Marca war zum Zeitpunkt der Masterclass Team Lead Legal und Syndikusrechtsanwalt bei Companisto. Er brachte damals 13 Jahre Berufserfahrung im Gesellschaftsrecht und in der Unternehmensfinanzierung mit, unter anderem aus einer Großkanzlei und aus Fintech-Unternehmen.

Hinweis: Dieser Beitrag beruht auf der Companisto-Masterclass vom 29. Oktober 2025; Angaben zur Beteiligungsstruktur und zur Vertragspraxis von Companisto stammen teilweise aus einer weiteren Masterclass vom 3. Februar 2026. Einschätzungen zu Marktüblichkeit und Vertragspraxis geben den jeweiligen damaligen Stand wieder, die Angaben zum INVEST-Zuschuss den Stand vom Oktober 2026. Die Vergleichsrechnungen der Redaktion sind vereinfacht. Der Text dient der allgemeinen Information und ist keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Der Erwerb von Startup-Beteiligungen ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals führen.

Stand vom 19.10.2026 00:00


 
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Hinweis

Der Erwerb der angebotenen Wertpapiere und Vermögensanlagen ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen. Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen. Ob es sich um ein Wertpapier oder eine Vermögensanlage handelt können Sie der Beschreibung der Investitionsmöglichkeit entnehmen.