Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer (kurz: KapESt) bezeichnet eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Es handelt sich um eine Quellsteuer, die direkt vom Schuldner der Kapitalerträge oder aber von der auszahlende Stelle (z.B. Bank) einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird.
Die Einkommensteuerschuld ergibt sich entweder aus dem normalen Steuertarif oder dem „Gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen“ gemäß § 32d EStG. Da dieser Gesonderte Tarif denselben Steuersatz (25 %) vorsieht wie die Kapitalertragsteuer, ist die Einkommensteuer regelmäßig durch den Quellenabzug abgegolten. Seit 2009 gilt mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer die Einkommensteuer als abgegolten (§ 43 V S. 1 EStG).
Kapitalertragsteuer wird grundsätzlich nur auf Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben. Die Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterliegen, sind in § 43 Abs. 1 EStG abschließend aufgeführt. Dies sind der größte Teil der in § 20 Abs. 1 und 2 EStG aufgeführten Kapitalerträge, auch wenn sie anderen Einkunftsarten (z. B. gewerblichen) zugeordnet sind. Dies sind beispielsweise Zinsen (sofern der Schuldner dieser Erträge ein inländisches Kreditinstitut ist), Dividenden, Erträge aus gewissen Versicherungsverträgen, stillen Gesellschaften, Options-, Termin- und Wertpapiergeschäften, Zertifikaten und (eingeschränkt) aus Investmentfonds.
Dagegen unterliegen folgende Erträge nicht dem Steuerabzug:
Diese Erträge sind vom Gläubiger der Erträge nachträglich zu erklären. Die KapESt ist insbesondere nicht zu erheben in Bereichen, in denen regelmäßig neben entsprechenden Erträgen substanzielle damit zusammenhängende Ausgaben anfallen.
Der Kapitalertragsteuersatz beträgt 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % der Kapitalertragsteuer) und ggf. Kirchensteuer (8 oder 9 % der Kapitalertragsteuer) (§ 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dieser ist nicht zu verwechseln mit dem Sondertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen, welcher ebenfalls 25 % zzgl. Zuschlagsteuern beträgt (siehe auch Erhebungsform).