INVEST-Zuschuss beantragen: 15 Prozent vom Staat, wenn die Reihenfolge stimmt

Masterclass

Welche Fehler den Zuschuss kosten und bis wann Business Angels ihn beim BAFA noch beantragen können

24 Minuten Lesezeit

Wer sich als Business Angel an einem jungen innovativen Unternehmen beteiligt, kann sich 15 Prozent der Investitionssumme vom Staat erstatten lassen, in Deutschland steuerfrei. Allerdings läuft die Frist dafür ab: Nach der geltenden Förderrichtlinie müssen vollständige Anträge auf diesen Erwerbszuschuss bis Ende 2026 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingegangen sein; ob es danach weitergeht, ist offen. Zudem ist der INVEST-Zuschuss an strenge Regeln geknüpft, und schon ein verfrühter Schritt kann ihn kosten. Worauf Investoren achten müssen, erklärten Sarah Buge und Hajredin Xhaka von Companisto in einer Masterclass im Juni 2025.

Ein Investor beteiligt sich mit 20.000 Euro an einem Startup. Bewilligt das BAFA seinen Antrag und sind alle Voraussetzungen erfüllt, überweist es ihm Monate später 3.000 Euro, steuerfrei. Hat der Investor aber schon den Beteiligungsvertrag unterschrieben oder die Investitionssumme gezahlt, bevor sein Antrag beim BAFA eingegangen ist, geht er leer aus. Ob der Antrag vor der Zahlung eingegangen sei, prüfe das Amt in jedem Fall, „auch minutengenau“, sagte Sarah Buge in der Companisto-Masterclass „INVEST-Zuschuss für Startup-Investments“.

Der INVEST-Zuschuss, offiziell „INVEST – Zuschuss für Wagniskapital“, soll Privatleute dazu bewegen, jungen innovativen Unternehmen Wagniskapital zur Verfügung zu stellen. Das Programm des Bundeswirtschaftsministeriums gibt es seit 2013. Es besteht aus zwei Teilen, dem Erwerbszuschuss beim Einstieg und dem Exitzuschuss, wenn die Anteile später mit Gewinn verkauft werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Erwerbszuschuss beträgt 15 Prozent der Investitionssumme und ist nach deutschem Steuerrecht steuerfrei. Voraussetzung ist ein Investment von mindestens 10.000 Euro. Der Zuschuss ist auf 50.000 Euro je Einzelinvestment und insgesamt 100.000 Euro je Person begrenzt.
  • Die geltende Richtlinie ist befristet. Für den Erwerbszuschuss müssen die Anträge von Startup und Investor bis zum 31. Dezember 2026 vollständig beim BAFA eingegangen sein. Bis zum 19. Oktober 2026 hatte das BAFA weder eine Verlängerung noch ein Nachfolgeprogramm veröffentlicht.
  • Der Investor stellt seinen Antrag online beim BAFA, nachdem das Startup seinen Antrag gestellt hat und bevor er unterschreibt und zahlt.
  • Gefördert wird nur der direkte Erwerb neu ausgegebener Anteile, und nur, wenn der Investor an dem Startup noch keine Anteile hält, auch nicht mittelbar. Bei Companisto ist der Zuschuss nur in förderfähigen Angel-Club-Runden möglich, nicht in der öffentlichen Phase einer Finanzierungsrunde. Die Anteile müssen mindestens drei Jahre gehalten werden.
  • Privatpersonen, die die Anteile nach drei bis zehn Jahren mit Gewinn verkaufen, können zusätzlich einen Exitzuschuss von 25 Prozent des Gewinns erhalten, höchstens aber in Höhe des Erwerbszuschusses.
  • Einen Rechtsanspruch auf den Zuschuss gibt es nicht. Die Förderung senkt den eigenen Kapitaleinsatz, die Risiken einer Startup-Beteiligung bleiben aber: Das investierte Geld kann vollständig verloren gehen.

Was der Erwerbszuschuss bringt

Der Erwerbszuschuss beträgt 15 Prozent des Ausgabepreises der Anteile, ein etwaiges Aufgeld (Agio) eingerechnet. Bei 20.000 Euro sind das 3.000 Euro. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht; das BAFA entscheidet im Einzelfall und nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach Angaben des BAFA ist der Zuschuss steuerfrei (§ 3 Nr. 71 Einkommensteuergesetz); das betrifft die deutsche Einkommensteuer. Wer in einem anderen Land steuerpflichtig ist, zum Beispiel in Österreich, sollte die steuerliche Behandlung in diesem Land prüfen lassen. Ob das Investment in der Steuererklärung mit dem vollen Betrag oder abzüglich des Zuschusses anzusetzen ist, sollten alle Investoren mit einem Steuerberater besprechen. Companisto dürfe dazu aus rechtlichen Gründen nichts sagen, erklärte Xhaka in der Fragerunde.

Für die Förderung gelten mehrere Grenzen:

  • Mindestbetrag: Ein Investor muss mindestens 10.000 Euro in ein Unternehmen investieren. Wird in Tranchen gezahlt, die an Meilensteine des Startups geknüpft sind, muss jede einzelne Zahlung diese Höhe erreichen.
  • Höchstbetrag je Investment: Gefördert werden höchstens 333.333,33 Euro je Einzelinvestment, was einem Zuschuss von 50.000 Euro entspricht.
  • Höchstbetrag je Person: Über alle Beteiligungen hinweg erhält jede Privatperson höchstens 100.000 Euro an Erwerbszuschüssen. Angerechnet werden alle Erwerbszuschüsse, die seit 2013 bewilligt oder ausgezahlt worden sind.
  • Höchstbetrag je Startup: Je Unternehmen und Kalenderjahr bewilligt das BAFA allen Investoren zusammen höchstens 450.000 Euro, das entspricht Beteiligungen von drei Millionen Euro. Die Anträge bearbeitet es in der Reihenfolge, in der sie vollständig eingehen.

Die Frist für den Erwerbszuschuss endet am 31. Dezember 2026

Die geltende Förderrichtlinie vom 6. März 2024 ist befristet. Für den Erwerbszuschuss müssen die Anträge des Startups und des Investors bis zum 31. Dezember 2026 vollständig beim BAFA eingegangen sein, jeweils mit den Nachweisen, die das Antragsformular verlangt. Die Richtlinie spricht von einer Ausschlussfrist, später eingereichte Anträge bearbeitet das BAFA nicht. Für ein Investment in den letzten Wochen des Jahres heißt das: Der Antrag muss wie immer vor Unterschrift und Zahlung gestellt werden und bis zum Jahresende vollständig vorliegen. Weil zudem das Startup seinen Antrag zuerst stellen muss, kann die Zeit bei Finanzierungsrunden, die erst spät im Jahr beginnen, knapp werden.

Für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2026 vollständig eingegangen sind, bleiben die Richtlinie und der Bewilligungsbescheid über 2026 hinaus maßgeblich, für Nachweise und Auszahlung ebenso wie für die Haltefrist und die Mitteilungspflichten. Den Exitzuschuss können Privatpersonen noch bis zum 30. Juni 2037 beantragen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ob es den Erwerbszuschuss nach 2026 weiterhin gibt und zu welchen Bedingungen, ist offen. Bis zum 19. Oktober 2026 war weder auf der Website des BAFA noch in der Förderdatenbank des Bundes eine Verlängerung oder ein Nachfolgeprogramm veröffentlicht. Die Bedingungen haben sich in der Vergangenheit mehrfach geändert. Lange lag der Fördersatz bei 20 Prozent, im Februar 2023 wurde er auf 25 Prozent angehoben, seit März 2024 beträgt er 15 Prozent. Investoren sollten die geltenden Bedingungen deshalb vor jedem Investment auf der Website des BAFA prüfen.

Wer gefördert wird

Den Erwerbszuschuss können volljährige Privatpersonen mit Hauptwohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beantragen, also in der EU, in Island, Liechtenstein oder Norwegen. Wer seinen Hauptwohnsitz in der Schweiz hat, ist nicht antragsberechtigt, auch nicht über eine Beteiligungsgesellschaft. Die Anteile müssen im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und mit eigenem Geld erworben werden; Fremdkapital wie ein Kredit ist nicht erlaubt.

Nur das erste Investment: Gefördert wird je Startup nur die erste Beteiligung. Wer an dem Unternehmen bereits Anteile hält, unmittelbar oder mittelbar, bekommt für weitere keinen Zuschuss, auch wenn er beim ersten Mal keinen beantragt hat. Ein früheres Darlehen, das kein Wandeldarlehen ist, stehe einer Förderung dagegen nicht im Weg, sagte Buge. Das deckt sich mit der Richtlinie, denn Anteile erwirbt der Investor mit einem solchen Darlehen nicht. Mit dem neuen Investment darf das Darlehen aber weder abgelöst noch in Eigenkapital umgewandelt werden; das Geld muss zusätzlich fließen.

Wer in einer öffentlichen Runde einer Aktiengesellschaft selbst Aktien gezeichnet hat und diese noch hält, ist bereits unmittelbar beteiligt; für ein weiteres Investment in dasselbe Startup gibt es dann keinen Erwerbszuschuss. Wer in einer GmbH-Runde über eine Zweckgesellschaft Genussscheine erworben hat, ist zwar nicht Gesellschafter des Startups, sollte aber vor dem Antrag mit dem BAFA klären, ob das Amt darin eine mittelbare Beteiligung sieht. Im Antrag muss der Investor frühere Beteiligungen an dem Unternehmen angeben, ebenso bisherige und geplante Zahlungen des Startups an ihn, etwa Zinsen auf ein Darlehen.

Keine Verbindung zum Startup: Ausgeschlossen ist, wer mit dem Unternehmen verbunden ist, zum Beispiel als Angestellter. Der Zuschuss solle ein Wagnis belohnen, erklärte Xhaka. Mitarbeiter eines Startups verfügten womöglich über Informationen, die Außenstehende nicht hätten. Ihr Wagnis sei dann „vielleicht gar nicht so groß wie das von Investoren, die wirklich keine Verbindung haben“. Hier sei das BAFA „rigoros“.

Als verbunden gilt nach der Richtlinie unter anderem, wer

  • beim Startup angestellt ist oder zu dessen Geschäftsleitung gehört;
  • vom Startup oder dessen Gesellschaftern Honorare für Büro-, Management-, Beratungs-, Werbe- oder Vertriebsleistungen erhält, die 10.000 Euro im Kalenderjahr oder insgesamt die Hälfte der Investitionssumme übersteigen;
  • mehr als 25 Prozent der Anteile oder Stimmrechte hält.

Andere Dienstleistungen für das Startup schaden nach der Richtlinie nicht, solange die Vergütung angemessen und erforderlich ist; wie eine Tätigkeit einzuordnen ist, entscheidet das BAFA. Verbunden ist ein Investor auch dann, wenn ein naher Angehöriger eine der genannten Bedingungen erfüllt. Dazu zählen vor allem Ehe- und Lebenspartner, Geschwister sowie Verwandte in gerader Linie wie Eltern und Kinder. Die Regeln gelten für den Zeitraum von zwei Jahren vor dem Investment bis zum Ende der dreijährigen Haltefrist. Kunde des Startups zu sein, ist dagegen kein Hindernis.

Über eine Beteiligungsgesellschaft investieren

Auch eine eigene Beteiligungsgesellschaft, eine sogenannte Business-Angel-GmbH oder -UG, kann den Erwerbszuschuss beantragen, ebenso eine vergleichbare Gesellschaft aus einem anderen EU-Staat, etwa eine österreichische GmbH. Dafür muss sie mehrere Bedingungen erfüllen:

  • Sie hat höchstens zehn Gesellschafter, und alle sind natürliche Personen.
  • Ihr Geschäftszweck umfasst das Eingehen und Halten von Beteiligungen; darüber hinaus sind nur Vermögensverwaltung und Beratung erlaubt.
  • Sie hat ihren Sitz im EWR, und auch alle Gesellschafter haben dort ihren Hauptwohnsitz.
  • Für die Gesellschaft und alle Gesellschafter gelten die Voraussetzungen für Investoren, mit einer Ausnahme: Volljährig muss nur mindestens ein Gesellschafter sein. Weder die Gesellschaft noch einer ihrer Gesellschafter darf mit dem Startup verbunden sein oder bereits Anteile daran halten.
  • Das Investment wird ohne Fremdkapital finanziert, und auch Gesellschafterdarlehen zählen dabei als Fremdkapital.

Investor ist dann die Gesellschaft. Gesellschafterin des Startups wird sie, nicht ihre einzelnen Gesellschafter, wie Xhaka erläuterte. Das BAFA schaue sich aber genau an, wer hinter der Gesellschaft stehe, ergänzte Buge. Der Zuschuss wird auf den persönlichen Höchstbetrag der Gesellschafter angerechnet, in der Regel im Verhältnis ihrer Anteile an der Gesellschaft. Den Exitzuschuss erhalten Beteiligungsgesellschaften nicht, er ist Privatpersonen vorbehalten.

Wie strikt das BAFA vorgeht, zeigt ein Fall, den Xhaka schilderte. Ein Investor habe seinen Höchstbetrag von 100.000 Euro bereits ausgeschöpft und über eine GmbH, die er gemeinsam mit seiner Tochter und seinem Sohn gehalten habe, erneut einen Zuschuss beantragen wollen. Auf Nachfrage von Companisto habe das BAFA das abgelehnt, obwohl die Kinder zusammen mehr Anteile als der Vater gehalten und noch nie einen Zuschuss beantragt hätten. Ob ein Gesellschafter 1 Prozent oder 90 Prozent halte, sei dafür unerheblich, sagte Xhaka: „Sobald einer [seinen Höchstbetrag] ausgeschöpft hat, ist dann Schluss. Zumindest für diese Gesellschaft.“ So sieht es auch die Richtlinie vor. Erreicht ein Gesellschafter seinen Höchstbetrag, bewilligt das BAFA der Gesellschaft den Zuschuss nur bis zu dieser Grenze oder lehnt ihn ab.

Nur neue Anteile, nur direkt

Gefördert wird der direkte Erwerb neu ausgegebener Anteile, also von Geschäftsanteilen einer GmbH oder UG oder von Aktien, gegen Bareinlage oder durch die Wandlung eines Wandeldarlehens. Die Anteile müssen voll am Risiko des Unternehmens teilhaben. Absprachen, die das Risiko des Investors mindern, etwa eine Rückkaufzusage für die Anteile, sind nicht zulässig; marktübliche Liquidationspräferenzen und Verwässerungsschutzklauseln sind dagegen erlaubt, wenn sie für alle externen Investoren einer Runde gleich gelten. Neu ausgegebene Vorzugsaktien sind nicht förderfähig. Für Anteile, die ein Investor einem anderen Gesellschafter abkauft, gibt es keinen Zuschuss; das gilt auch für Käufe auf dem Sekundärmarkt. Auch mittelbare Beteiligungen, zum Beispiel über eine Zweckgesellschaft, sind ausgeschlossen.

Bei Companisto ist der INVEST-Zuschuss nur in förderfähigen Angel-Club-Runden möglich. Dort beteiligen sich Business Angels mit mindestens 10.000 Euro direkt am Startup und werden selbst Gesellschafter oder Aktionäre. In der zweiten, öffentlichen Phase einer Finanzierungsrunde, in der Anleger mit kleineren Beträgen einsteigen, steht der Zuschuss bei Companisto nicht zur Verfügung, gleich ob das Startup eine GmbH oder eine AG ist. In GmbH-Runden investieren die Anleger dieser Phase über eine Zweckgesellschaft und erhalten Genussscheine; Gesellschafter des Startups werden sie nicht. Über eine solche Gesellschaft sei man nur mittelbar beteiligt, erklärte Xhaka. In AG-Runden werden auch Anleger der öffentlichen Phase selbst Aktionäre; ihre Stimmrechte werden gebündelt.

Welche Startups infrage kommen

Nicht jedes Startup ist förderfähig. Die allermeisten Unternehmen, in die über Companisto investiert wird, seien es aber, sagte Buge. Die Förderrichtlinie verlangt unter anderem, dass das Unternehmen

  • nicht älter als sieben Jahre ist, gerechnet ab der Eintragung ins Handelsregister;
  • ein kleines Unternehmen ist, also weniger als 50 Vollzeitkräfte beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro hat;
  • seinen Hauptsitz im EWR und eine eingetragene Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland hat;
  • hauptsächlich in einem innovativen Geschäftsfeld tätig ist;
  • insgesamt nicht mehr als 15 Millionen Euro Risikokapital erhalten hat, die laufende Finanzierungsrunde eingerechnet.

Als innovativ gelten Branchen, die in der Richtlinie ausdrücklich aufgeführt sind, etwa IT-Dienstleistungen, Maschinenbau oder die Pharmaindustrie. Unternehmen aus anderen Branchen können ihre Innovationskraft zum Beispiel mit einem Patent, einer öffentlichen Forschungsförderung oder, auf Aufforderung des BAFA, mit einem Kurzgutachten belegen. Ob das Startup diese Bedingungen erfüllt, prüft das BAFA auf dessen Antrag; die Bestätigung gilt ein Jahr. Ein Gütesiegel ist sie nicht. Laut Förderrichtlinie bewertet das BAFA mit der Feststellung der Förderfähigkeit weder die Qualität noch die Sicherheit einer Beteiligung.

Auf Companisto sind förderfähige Finanzierungsrunden mit einem Hinweis auf den INVEST-Zuschuss und dem INVEST-Logo gekennzeichnet. Dabei gibt es zwei Varianten. „Förderfähig“ bedeutet, dass das BAFA die Förderfähigkeit des Startups bereits bestätigt hat; das ist die Regel. Seltener steht dort „beantragt“. Dann hat das Startup seinen Antrag gestellt, und die Prüfung läuft noch. Buge riet, den eigenen Antrag unabhängig vom Status zu stellen, denn dafür müsse die Entscheidung über das Startup noch nicht vorliegen. Die Bestätigung komme in der Regel später. Bleibt sie aus, gibt es keinen Zuschuss, auch wenn der Investor bereits unterschrieben und gezahlt hat. Ist das Startup bestätigt, müssen außerdem die Voraussetzungen beim Investor erfüllt sein.

Erst beantragen, dann unterschreiben und zahlen

Das Verfahren läuft online über das Antragsportal des BAFA und folgt einer festen Reihenfolge:

  • Das Startup beantragt beim BAFA die Feststellung seiner Förderfähigkeit.
  • Danach stellt der Investor seinen Antrag auf den Erwerbszuschuss und gibt dabei die Antragsnummer des Unternehmens an. Sind Tatsachen, die das Formular als subventionserheblich bezeichnet, falsch oder unvollständig angegeben, droht die Ablehnung oder Rückforderung des Zuschusses; zudem kann sich der Investor wegen Subventionsbetrugs strafbar machen, unter Umständen schon bei Leichtfertigkeit.
  • Erst dann darf er den Beteiligungsvertrag, eine Übernahmeerklärung oder einen Zeichnungsschein unterschreiben und die Investitionssumme überweisen. Auf den Bewilligungsbescheid muss er nicht warten. Unterschreibt und zahlt er, bevor der Bescheid vorliegt, trägt er aber das Risiko, dass das BAFA den Antrag ablehnt.
  • Bewilligt das BAFA den Antrag, gilt der Bescheid in der Regel drei Monate, bei Zahlungen in Tranchen nach Meilensteinen und bei Wandeldarlehen 24 Monate. In dieser Zeit muss die Investition abgeschlossen sein, und der Investor muss die im Bescheid genannten Nachweise selbst beim BAFA einreichen, darunter den Beleg über die Zahlung, eine Bestätigung des Startups über den Zahlungseingang und die Verträge. Verlängern lässt sich die Frist nicht. Versäumt er sie, verfällt der Zuschuss. Kommt die Beteiligung nicht oder mit einem anderen Betrag zustande als beantragt, muss er das BAFA unverzüglich informieren.
  • Liegen alle Unterlagen vor und sind die Voraussetzungen erfüllt, zahlt das BAFA den Zuschuss auf das Konto des Investors aus. Ausgezahlt werden 15 Prozent des Betrags, den der Investor tatsächlich an das Startup gezahlt und nachgewiesen hat, höchstens aber die im Bescheid genannte Summe.

Der Ablauf bei Companisto

Companisto hat den Schritt zum Antrag in seinen digitalen Investitionsprozess eingebaut. Im Angel Club geben Investoren zunächst im Bieterverfahren an, in welcher Höhe sie sich beteiligen möchten; die Beteiligungsverträge werden erst danach erstellt. Später passen die Investoren ihr Gebot an die tatsächliche Investitionshöhe an und werden zum Online-Antrag des BAFA weitergeleitet; die Angaben dafür stellt Companisto bereit. An mehreren Stellen fragt die Plattform per Checkbox ab, ob der Antrag gestellt ist, und erst danach erhalten Investoren die Zahlungsinformationen. Beteiligungsunterlagen, Zeichnungsscheine oder Vollmachten für die Kapitalerhöhung sollten sie ebenfalls erst unterschreiben, wenn ihr Antrag beim BAFA eingegangen ist. Weil es keine direkte Schnittstelle zum BAFA gibt, kann Companisto nicht prüfen, ob ein Antrag tatsächlich eingegangen ist; die Checkbox soll verhindern, dass jemand den Schritt übersieht. Verantwortlich für einen rechtzeitigen und vollständigen Antrag bleibt der Investor.

Für den Nachweis stellt Companisto die Unterlagen zusammen: die Beteiligungsdokumente und die Satzung, Auszüge des Treuhandkontos bei der secupay AG, auf dem die Zahlungen der Investoren eingehen, und Bestätigungen der Gründer über den Zahlungseingang. Die Dokumente werden im Companisto-Konto unter „Mein Account“ im Bereich „Meine Dokumente“ hochgeladen; zusätzlich erhalten die Investoren eine E-Mail. Einreichen muss der Investor sie selbst, zusammen mit seinem eigenen Zahlungsbeleg und innerhalb der Frist aus seinem Bewilligungsbescheid. Die Unterlagen stelle Companisto so schnell wie möglich bereit, sagte Buge; bei Fragen helfe das Team per Telefon, E-Mail oder Zoom. Wird es mit der Frist knapp, sollten sich Investoren früh melden.

Rückfragen des BAFA

Das BAFA richte Rückfragen immer an den Investor, nie an Companisto, sagte Buge. Fragen zur eigenen Person oder zum Investment an sich müsse der Investor selbst beantworten. Bei Fragen zu Unterlagen, die Companisto bereitgestellt hat, also zu notariellen Dokumenten, der Gesellschafterliste oder den Auszügen des Treuhandkontos, helfe das Team. Betreffe eine Rückfrage mehrere Investoren einer Runde, bereite die Plattform die Antworten vor und schicke sie an das BAFA und an alle Betroffenen; zudem informiere Companisto im Kommunikationsticker des jeweiligen Startups.

Geduld bis zur Auszahlung

Als Buge knapp fünf Jahre vor der Masterclass bei Companisto anfing, dauerte es nach ihrer Erfahrung etwa drei bis sechs Monate, bis das Geld kam. Im Juni 2025 sprach sie von sechs bis zwölf Monaten. Damals seien Anträge vom Mai und Juni 2024 in der abschließenden Bearbeitung gewesen, also gut ein Jahr nach ihrer Einreichung, ergänzte Xhaka. „Es ist eine Behörde; die Mühlen mahlen langsam“, sagte Buge. Ausgezahlt wird erst, wenn das BAFA den Antrag bewilligt hat, alle Voraussetzungen erfüllt sind und die Nachweise fristgerecht vorliegen.

Mindestens drei Jahre halten

Wer den Zuschuss erhält, muss die geförderten Anteile mindestens drei Jahre vollständig halten. Die Haltefrist beginnt mit dem Erwerb der Anteile. Bei einer Kapitalerhöhung zähle nach Xhakas Worten die Eintragung ins Handelsregister nach dem Notartermin; diesen Eintrag verlange das BAFA als Nachweis. Kontrolliert wird das tatsächlich. Nach Xhakas Angaben fordere das BAFA jedes Jahr Nachweise an, zunächst bei Companisto oder beim Startup, im dritten Jahr auch beim Investor.

Wichtige Änderungen muss der Investor dem BAFA unverzüglich melden, zum Beispiel einen Umzug, einen Verkauf der Anteile, einen Branchenwechsel des Startups, einen Auflösungsbeschluss oder einen Insolvenzantrag; wer meldepflichtige Änderungen verschweigt, kann sich strafbar machen. Nach Ablauf der drei Jahre muss er innerhalb von drei Monaten schriftlich bestätigen, dass ihm die Anteile die ganze Zeit gehört haben und er die Auflagen des Bescheids eingehalten hat; versäumt er das, kann das BAFA den Zuschuss zurückfordern. Belege und Verträge sind bis fünf Jahre nach Ende der Haltefrist aufzubewahren.

Verkauft oder überträgt der Investor die Anteile früher, etwa bei einem Exit, als Schenkung oder durch Einbringung in eine eigene Beteiligungsgesellschaft, muss er den Zuschuss in der Regel samt Zinsen zurückzahlen. Eine Ausnahme gibt es für den Fall, dass das Startup aufgeben muss. Wird das Unternehmen abgewickelt, weil sein Geschäftsmodell gescheitert ist, und erhält keiner der Investoren Geld aus der Auflösung, fordert das BAFA den Zuschuss nicht zurück. Davon geht die Behörde im Regelfall aus, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn bei einem Auflösungsbeschluss bereits die Voraussetzungen dafür vorlagen.

Zurückfordern kann das BAFA den Zuschuss dagegen, wenn das Startup während der drei Jahre die Fördervoraussetzungen nicht mehr erfüllt, zum Beispiel nicht mehr in einem innovativen Geschäftsfeld tätig ist oder keine Niederlassung in Deutschland mehr hat. Das gilt auch dann, wenn der Investor darauf keinen Einfluss hat, denn der Bescheid steht unter dieser Bedingung.

Der Exitzuschuss und sein Deckel

Privatpersonen, die den Erwerbszuschuss erhalten haben, kommen grundsätzlich auch für den Exitzuschuss infrage, wenn weitere Bedingungen erfüllt sind; beantragen müssen sie ihn nach dem Verkauf gesondert. Der Exitzuschuss beträgt 25 Prozent des Veräußerungsgewinns, also der Differenz zwischen Verkaufs- und Ausgabepreis. Er soll pauschal einen Teil der Steuern ausgleichen, die auf den Gewinn anfallen, und ist nach Angaben des BAFA ebenfalls steuerfrei. Das BAFA meldet die Zahlung allerdings dem zuständigen Finanzamt.

Die Voraussetzungen im Überblick:

  • Antragsberechtigt sind nur Privatpersonen, die für die verkauften Anteile einen nach dem 1. Januar 2017 beantragten Erwerbszuschuss erhalten haben und deren Hauptwohnsitz bei der Antragstellung im EWR liegt. Hat das BAFA den Erwerbszuschuss zurückgefordert oder liegt ein Grund dafür vor, entfällt der Exitzuschuss.
  • Der Verkauf erfolgt frühestens drei und spätestens zehn Jahre nach dem Erwerb, mit notariellem Vertrag und weder an Angehörige noch an Gesellschaften, die der Investor oder seine Angehörigen beherrschen.
  • Der Gewinn beträgt mindestens 2.000 Euro.
  • Der Antrag geht spätestens sechs Monate nach Unterzeichnung des Kaufvertrags beim BAFA ein, zusammen mit dem Nachweis, dass der Kaufpreis gezahlt wurde. Als Verkaufspreis zählt nur der im Kaufvertrag genannte Betrag, soweit er bis zur Antragstellung tatsächlich gezahlt ist; spätere Zahlungen, etwa aus einem Earn-out oder einem Kaufpreiseinbehalt, bleiben außen vor.

Gedeckelt ist der Exitzuschuss auf die Höhe des Erwerbszuschusses, den der Investor für die verkauften Anteile erhalten hat. Er werde niemals höher ausfallen, „auch wenn er rechnerisch höher sein könnte“, betonte Buge. Weil ein Exit bei Startups oft viele Jahre auf sich warten lässt, kann zudem die Zehnjahresgrenze den Exitzuschuss kosten.

Rechenbeispiel mit 20.000 Euro

Buge rechnete in der Masterclass ein fiktives Beispiel vor; Steuern auf den Gewinn sind darin nicht berücksichtigt. Ein Investor beteiligt sich mit 20.000 Euro an einem förderfähigen Startup. Nach drei Jahren wird das Unternehmen verkauft, und der Investor erhält für seine Anteile 100.000 Euro.

Posten Betrag
Investment 20.000 Euro
Erwerbszuschuss (15 Prozent der Investitionssumme) 3.000 Euro
Eigener Kapitaleinsatz nach Erwerbszuschuss 17.000 Euro
Verkaufserlös nach drei Jahren 100.000 Euro
Veräußerungsgewinn 80.000 Euro
Exitzuschuss rechnerisch (25 Prozent des Gewinns) 20.000 Euro
Exitzuschuss tatsächlich (begrenzt auf den Erwerbszuschuss) 3.000 Euro
Zuschüsse insgesamt 6.000 Euro

Zusammen bringen die beiden Zuschüsse in diesem Fall 6.000 Euro, das sind 30 Prozent der ursprünglichen Investition. Beim aktuellen Fördersatz ist der Deckel schon erreicht, wenn der Gewinn 60 Prozent der geförderten Investitionssumme beträgt, im Beispiel also 12.000 Euro; jeder Euro darüber hinaus erhöht den Exitzuschuss nicht mehr.

Das Beispiel beschreibt einen sehr günstigen Verlauf; ob und wann ein Exit gelingt, ist bei Startups offen. Scheitert das Startup, kann der Investor seine gesamten 20.000 Euro verlieren. Wird das Unternehmen dann zum Beispiel nach einem Insolvenzverfahren abgewickelt, darf er den Erwerbszuschuss in der Regel behalten; vor Steuern verliert er unterm Strich 17.000 Euro. Einen Exitzuschuss gibt es in diesem Fall nicht.

Fazit

Der INVEST-Zuschuss kann Startup-Beteiligungen deutlich günstiger machen. Bewilligt das BAFA den Antrag und liegen die Nachweise fristgerecht vor, gibt es für den Einstieg 15 Prozent der Investitionssumme als Zuschuss, in Deutschland steuerfrei; nach einem erfolgreichen Exit können Privatpersonen unter weiteren Voraussetzungen noch einmal bis zu demselben Betrag erhalten. Der Antrag auf den Erwerbszuschuss muss gestellt sein, bevor der Investor unterschreibt und zahlt, und bis zur Auszahlung kann ein Jahr oder mehr vergehen. Nach der geltenden Richtlinie lässt sich der Erwerbszuschuss nur noch bis Ende 2026 beantragen; eine Anschlussregelung ist bislang nicht bekannt. Ein Investment allein wegen der Frist vorzuziehen, wäre trotzdem der falsche Schluss. Ob sich eine Beteiligung lohnt, hängt vom Startup ab; der Zuschuss verbessert nur die Rechnung.

Bei Companisto führt der Investitionsprozess zum BAFA-Antrag, bevor es ans Zahlen geht. Investoren, die den Zuschuss nutzen wollen, erhalten die Zahlungsinformationen erst, nachdem sie bestätigt haben, dass ihr Antrag gestellt ist. Für den Nachweis stellt die Plattform die Beteiligungsdokumente, die Auszüge des Treuhandkontos und die Bestätigungen über den Zahlungseingang zusammen. Antrag und Fristen bleiben aber Sache des Investors, und über den Zuschuss entscheidet allein das BAFA.

An den Risiken der Beteiligung selbst ändert der Zuschuss nichts. Er senkt den eigenen Kapitaleinsatz, doch das investierte Geld kann vollständig verloren gehen. Startup-Anteile lassen sich zudem meist nur schwer verkaufen, und wer den Zuschuss erhalten hat, müsste ihn bei einem Verkauf in den ersten drei Jahren in der Regel zurückzahlen. Bis zu einem Exit vergehen oft viele Jahre. Wer investiert, sollte deshalb nur Geld einsetzen, das er langfristig entbehren kann, und es auf mehrere Beteiligungen verteilen.

Die Masterclass im Video

Die vollständige Aufzeichnung der Masterclass „INVEST-Zuschuss für Startup-Investments“ vom 24. Juni 2025 ist auf YouTube abrufbar. Einzelne Aussagen darin weichen von der Förderrichtlinie ab, die damals wie heute gilt, etwa zu früheren Investments in einer öffentlichen Runde, zu freien Mitarbeitern, zum Wohnsitz und zum Exitzuschuss nach einer Insolvenz; dieser Beitrag gibt an diesen Stellen die Richtlinie wieder. Aus dem Inhalt:

  • 03:45 Förderfähige Startups
  • 05:50 Der Erwerbszuschuss
  • 08:20 Exitzuschuss und Rechenbeispiel
  • 10:45 Privatpersonen und Beteiligungsgesellschaften
  • 13:15 Antrag und Nachweise
  • 17:10 INVEST-Zuschuss bei Companisto, Rückfragen des BAFA
  • 22:15 Zusammenfassung
  • 24:55 Fragerunde: Haltefrist, Insolvenz, Beteiligungs-GmbH, Verbindung zum Startup, Bearbeitungsdauer

Die Referenten: Sarah Buge verantwortete zum Zeitpunkt der Masterclass seit fast fünf Jahren den Bereich Customer Success bei Companisto, Hajredin Xhaka war dort Senior Customer Relations Manager. Beide haben zahlreiche Investoren bei ihren INVEST-Anträgen begleitet.

Hinweis (Stand: 19. Oktober 2026): Dieser Beitrag beruht auf der Companisto-Masterclass vom 24. Juni 2025 und auf der Förderrichtlinie INVEST vom 6. März 2024. Maßgeblich sind allein die jeweils geltende Förderrichtlinie und die Entscheidungen des BAFA; ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss besteht nicht. Der Text dient der allgemeinen Information und ist keine Rechts-, Steuer-, Förder- oder Anlageberatung. Der Erwerb von Startup-Beteiligungen ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals führen.

Stand vom 19.10.2026 00:00


 
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Hinweis

Der Erwerb der angebotenen Wertpapiere und Vermögensanlagen ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen. Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen. Ob es sich um ein Wertpapier oder eine Vermögensanlage handelt können Sie der Beschreibung der Investitionsmöglichkeit entnehmen.