Startup-Exit: Was am Ende für Investoren übrig bleibt

Masterclass

Verkauf, Börsengang oder Insolvenz: wie ein Exit abläuft und in welcher Reihenfolge der Erlös verteilt wird

23 Minuten Lesezeit

Bei einer Startup-Beteiligung fließt das Geld meist erst beim Exit zurück, wenn überhaupt. In einer Masterclass im Juli 2024 erklärte der damalige Companisto-Jurist Daniel La Marca, worin sich gute und schlechte Exits unterscheiden und warum sich ein Verkauf selbst dann nur schwer erzwingen lässt, wenn der Vertrag es vorsieht.

Ein Startup verkündet seine Übernahme, die Gründer sprechen von einem erfolgreichen Exit. Ob die Investoren daran verdient haben, erfährt man aus solchen Meldungen kaum. Daniel La Marca riet in diesen Fällen zu einem Blick ins Handelsregister. Bei einer GmbH zeigt die dort hinterlegte Gesellschafterliste, wenn auch mit einiger Verzögerung, ob Geschäftsanteile den Inhaber gewechselt haben. Ist das nicht geschehen, hat der Käufer vermutlich nur einzelne Vermögenswerte des Startups erworben. Dass das für die Gesellschafter ein gutes Geschäft war, darf man dann bezweifeln.

La Marca, damals Leiter des Rechtsteams von Companisto, ging in der Masterclass „Der Exit“ am 9. Juli 2024 unter anderem der Frage nach, die viele Anleger besonders interessiert: was am Ende für sie herausspringt. Als Exit bezeichnet man den Ausstieg der Investoren, etwa über einen Verkauf des Unternehmens oder einen Börsengang. Bis dahin werfen junge Startups selten laufende Erträge ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Dass Investoren beim Exit genau ihren Einsatz zurückbekommen, ist nach La Marcas Erfahrung selten. Meist gebe es entweder einen Gewinn oder gar nichts.
  • Ein Exit läuft im Wesentlichen über den Verkauf der Anteile (Share Deal), den Verkauf einzelner Vermögenswerte (Asset Deal) oder einen Börsengang. Vom Asset Deal profitiert vor allem der Käufer. Die Gesellschafter sehen Geld, wenn überhaupt, erst später.
  • Eine Drag-along-Klausel verpflichtet die übrigen Gesellschafter, auf Verlangen einer festgelegten Mehrheit mitzuverkaufen. In der Praxis werde sie aber selten durchgesetzt, sagte La Marca.
  • Der Erlös wird wie in einem Wasserfall verteilt: Wer zuletzt investiert hat, wird in der Regel zuerst bedient. Frühe Investoren rücken dadurch nach hinten. Bei einer Insolvenz gehen die Gesellschafter meist leer aus.
  • Wer über Companisto mit kleineren Beträgen in eine GmbH investiert, beteiligt sich über eine Zweckgesellschaft, erhält Genussscheine und wird nicht selbst Gesellschafter des Startups. Klauseln wie Drag-along oder Liquidationspräferenz wirken für ihn nur mittelbar.
  • Startup-Beteiligungen sind Wagniskapital. Ob und wann es zu einem Exit kommt, lässt sich nicht vorhersagen, und ein Totalverlust ist möglich.

Gute und schlechte Exits

Nach dem wirtschaftlichen Ergebnis unterschied La Marca gute, neutrale und schlechte Exits. Gut ist ein Exit, wenn ein Börsengang oder ein Verkauf so viel einbringt, dass die Investoren ihr Geld zurückbekommen, „plus mindestens einen Schnaps obendrauf“. Bei einem neutralen Exit erhalten sie höchstens ihren Einsatz zurück. Diesen Fall sehe man in der Praxis allerdings selten, sagte er. Meist gebe es entweder einen guten Exit oder rein gar nichts.

Den schlechten Exit nannte er einen „Exit durch Exitus“. Entweder steht das Startup kurz vor der Insolvenz, oder das Verfahren ist bereits eröffnet und ein Insolvenzverwalter verwertet, was noch vorhanden ist. Noch drastischer ist ein Notverkauf (Fire Sale), bei dem das Unternehmen seine Vermögenswerte zu einem symbolischen Preis abgibt. Meist geschehe das, damit Gründer und Geschäftsführer ihr Gesicht wahren könnten. Einen Mehrwert habe das nicht. Auf solche Fälle zielt sein Rat, Exit-Meldungen anhand des Handelsregisters zu überprüfen.

Selbst wenn in der Insolvenz noch etwas zu verteilen ist, haben die Gesellschafter schlechte Karten. Im Insolvenzverfahren kommen zuerst die Gläubiger zum Zug. Darlehen, die Gesellschafter dem Startup gewährt haben, sind grundsätzlich nachrangig und werden erst bedient, wenn die übrigen Insolvenzgläubiger voll befriedigt sind. Wer Eigenkapital eingebracht hat, steht noch dahinter und erhält nur, was nach Befriedigung aller Gläubiger übrig bleibt. Im Zweifel, so La Marca, sehe man als Investor nichts.

Wie ein Exit rechtlich abläuft

Rechtlich lässt sich ein Exit im Wesentlichen als Asset Deal, als Share Deal oder als Börsengang umsetzen. Teil-Exits über sogenannte Secondaries, bei denen Investoren ihre Anteile schon vorher an neue Finanzinvestoren verkaufen, klammerte La Marca bewusst aus, um sich auf den vollständigen Exit zu konzentrieren.

Rosinenpicken beim Asset Deal

Beim Asset Deal erwirbt der Käufer einzelne Vermögenswerte des Startups, die Gesellschaft selbst bleibt bei ihren Gesellschaftern. Der Vertrag muss jeden Gegenstand genau bezeichnen, womit im Umkehrschluss auch feststeht, was nicht übergeht. Der Käufer kann sich so das Beste heraussuchen, häufig geistiges Eigentum wie Patente, Software oder Marken. Damit ihm die verkaufende Gesellschaft später keine Konkurrenz machen kann, verlangt er üblicherweise, dass sie ihren Namen ändert und in absehbarer Zeit aufgelöst wird.

Arbeitsrechtlich ist Vorsicht geboten. Übernimmt der Käufer so viele Vermögenswerte, dass sie einen Betrieb oder Betriebsteil bilden, gehen nach § 613a BGB auch die Arbeitsverhältnisse auf ihn über, es sei denn, die Beschäftigten widersprechen. Vertragsklauseln, die das ausschließen sollen, bescheinigte La Marca allenfalls „homöopathischen Charakter“. Das Gesetz geht vor.

Steuerlich lohnt sich der Asset Deal vor allem für den Käufer. Er setzt die erworbenen Vermögenswerte mit dem Kaufpreis an, der meist deutlich über den bisherigen Buchwerten liegt (Step-up). Soweit sie abnutzbar sind, kann er diesen höheren Wert steuermindernd abschreiben. Für einen miterworbenen Firmenwert gibt das Gesetz eine Abschreibungsdauer von 15 Jahren vor. Das verkaufende Startup muss seinen Veräußerungsgewinn dagegen voll versteuern. Verluste aus früheren Jahren kann es oberhalb von einer Million Euro nur eingeschränkt damit verrechnen.

Die Investoren trifft ein weiterer Nachteil. Der Kaufpreis fließt an das Startup, und die Gesellschafter erhalten Geld erst, wenn die Gesellschaft es ausschüttet, etwa bei der anschließenden Liquidation. Dann sind zuerst alle Gläubiger an der Reihe, und das restliche Vermögen darf frühestens ein Jahr nach dem Gläubigeraufruf an die Gesellschafter verteilt werden (Sperrjahr).

Komplettübernahme per Share Deal

Der Käufer erwirbt hier die Geschäftsanteile und damit das Unternehmen als Ganzes. Die Gesellschaft besteht mit allen Rechten und Pflichten fort. Ihre Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken bleiben bei ihr und treffen wirtschaftlich nun den Käufer. Deshalb ist die Due Diligence, die gründliche Prüfung des Unternehmens, beim Share Deal noch wichtiger als beim Asset Deal. In einem schlechten Exit-Szenario würde ein Käufer nach La Marcas Worten niemals einen Share Deal wählen.

Für die Gesellschafter ist der Share Deal der direktere Weg. Sie verkaufen ihre Anteile selbst, und der Kaufpreis fließt an sie. Bei Anlegern, die über eine Zweckgesellschaft beteiligt sind, verkauft diese. Am Erlös partizipieren sie über ihre Genussscheine, so wie es die Genussscheinbedingungen vorsehen.

Einen Steuervorteil haben vor allem Gesellschafter, die selbst Kapitalgesellschaften sind. Verkauft eine GmbH Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, bleiben 95 Prozent des Gewinns steuerfrei. Das sei häufig der Grund, erklärte La Marca, warum im Cap Table vieler Startups, der Übersicht über alle Gesellschafter, zahlreiche Beteiligungsgesellschaften und nur wenige Privatpersonen stehen. Der Vorteil gilt allerdings nur, solange der Gewinn in der Beteiligungsgesellschaft bleibt. Schüttet sie ihn an ihre Eigentümer aus, fallen Steuern an. Privatpersonen, die direkt oder über Genussscheine beteiligt sind, können das Privileg nicht nutzen. Wie ihr Erlös besteuert wird, hängt unter anderem von der Form der Beteiligung ab.

Königsdisziplin Börsengang

Ein Börsengang (Initial Public Offering, IPO) erschließt dem Unternehmen zusätzliche Finanzierungsquellen und öffnet es für ein breites Publikum. Der Investorenkreis werde „demokratisiert“, sagte La Marca. Die bisherigen Investoren können ihre Aktien an der Börse verkaufen und so selbst aussteigen. Zugleich zeigt der Börsenkurs an jedem Handelstag, welchen Preis der Markt für ihre Aktien zahlt.

Das klinge alles schön, habe aber einen Haken, schränkte er ein. Die Altaktionäre verpflichten sich in der Regel vertraglich, ihre Aktien eine Zeit lang nicht zu verkaufen (Lock-up), selbst wenn der Kurs fällt. Die Haltefrist soll den Kurs nach dem Börsenstart stabilisieren. Für die Dauer nannte La Marca einen Korridor von einem bis zwei Jahren. Bei vielen Börsengängen gelten für Finanzinvestoren kürzere Fristen, häufig sechs Monate. Anleger mit Genussscheinen können zudem nicht ohne Weiteres an der Börse verkaufen: Die Aktien hält die Zweckgesellschaft, und wann und wie die Anleger aussteigen können, richtet sich nach den Genussscheinbedingungen.

Hinzu kommt der Aufwand. Eine GmbH muss zunächst in eine Aktiengesellschaft oder eine andere börsenfähige Rechtsform umgewandelt werden, aus Geschäftsanteilen werden Aktien. Danach gilt es, die Zulassungsvoraussetzungen des Kapitalmarktrechts zu erfüllen. Kernstück ist üblicherweise ein Wertpapierprospekt, den die Finanzaufsicht BaFin billigen muss. Auch nach dem Börsengang fallen laufend Kosten an, und es gelten Folgepflichten, etwa zur Veröffentlichung kursrelevanter Informationen. Ob sich das für alle Beteiligten lohne, müsse man genau abwägen, gab er zu bedenken.

Eine Variante ist der Zusammenschluss mit einem SPAC (Special Purpose Acquisition Company). Ein SPAC ist eine börsennotierte Gesellschaft ohne operatives Geschäft, die bei ihrem Börsengang Geld einsammelt und dann meist zwei Jahre Zeit hat, ein nicht börsennotiertes Unternehmen zu übernehmen. Dessen Gesellschafter erhalten dafür in aller Regel Aktien des SPAC. Auf diesem Weg wird das Unternehmen ohne eigenen Börsengang börsennotiert. Für Startups in einer frühen Phase kommt das nach La Marcas Einschätzung nicht infrage. Seriöse SPAC-Deals gebe es erst ab einer Unternehmensbewertung von 50 Millionen Euro, und selbst das sei „extrem niedrig angesiedelt“.

Genussscheine statt Geschäftsanteile

Für Anleger, die über Companisto mit kleineren Beträgen in eine GmbH investieren, läuft ein Exit anders ab als für direkte Gesellschafter. Sie werden nicht selbst Gesellschafter des Startups. Ihr Geld bündelt eine Zweckgesellschaft (Special Purpose Vehicle, SPV), die als Gesellschafterin die Anteile hält. Die Anleger erhalten von ihr Genussscheine und nehmen darüber an der wirtschaftlichen Entwicklung des Startups teil. Verläuft sie positiv, können die Genussscheine an Wert gewinnen. Bei einer ungünstigen Entwicklung können sie dagegen an Wert verlieren, bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Inwieweit sich Klauseln, die einen Verkauf erzwingen oder die Reihenfolge der Auszahlung festlegen, auf sie auswirken, hängt davon ab, wie die Anteile der Zweckgesellschaft ausgestattet sind und was die Genussscheinbedingungen der jeweiligen Runde vorsehen.

Business Angels, die sich in der ersten Phase einer Finanzierungsrunde mit höheren Beträgen beteiligen, werden dagegen direkt Gesellschafter. Bei Finanzierungsrunden von Aktiengesellschaften sind in der Regel auch Anleger mit kleineren Beträgen direkt als Aktionäre beteiligt. Welche Stimmrechte sie haben und wie diese ausgeübt werden, regeln die Unterlagen der jeweiligen Runde. Die folgenden Abschnitte beschreiben vor allem die Rechte direkter Gesellschafter.

Exit-Klausel und Drag-along

Ein Exit ergibt sich selten von selbst. Er lässt sich vertraglich vorbereiten, einvernehmlich umsetzen oder notfalls erzwingen.

Die beschleunigte Exit-Klausel

Schon in frühen Finanzierungsrunden enthalten viele Beteiligungsverträge eine sogenannte beschleunigte Exit-Klausel. Wagniskapitalgeber (Venture-Capital-Investoren) und öffentliche Geldgeber verlangen sie häufig, und nach La Marcas Angaben fand sie sich damals auch in den Verträgen der über Companisto finanzierten Runden. Die Klausel erlaubt es einer festgelegten Mehrheit der Gesellschafter, gemeinsam mit einer Mehrheit der Investoren einen Exit-Berater zu beauftragen. Dieser sucht nach Kaufinteressenten, etwa Konzernen, und macht das Unternehmen für einen Verkauf „schick“.

Ein Teilnehmer wollte wissen, ob Startups, die über Companisto finanziert wurden, früher einen Exit erreichten als von Wagniskapitalgebern finanzierte. Das sei auch mit der Klausel nicht der Fall, antwortete La Marca, ein Exit lasse sich ohnehin schwer beeinflussen und planen. Über Companisto werde meist in der Pre-Seed- oder Seed-Phase investiert, spätestens in der Series A. Bis ein Unternehmen verkaufsreif sei, stünden noch mehrere Finanzierungsrunden an. Mit der Klausel versuche man aber, einen Akzent zu setzen. Erwartet werde, dass sich die Gesellschafter auch mit später hinzukommenden Investoren zumindest auf einen Exit-Berater verständigen.

Billig ist ein solcher Prozess nicht. Für einen Exit-Berater könnten durchaus 30.000 bis 50.000 Euro anfallen, schätzte er. Häufig verlangen solche Berater zusätzlich ein erfolgsabhängiges Honorar. Anwälte rechnen bei einem Exit nach individuell vereinbarten Honoraren ab; was sie kosten, hängt davon ab, wie aufwendig die Verhandlungen sind und wie der Gesellschafterkreis zusammengesetzt ist. Die Notarkosten sind gesetzlich geregelt und richten sich nach dem Wert der Transaktion. All diese Kosten schmälern den Erlös, der am Ende verteilt werden kann.

Wenn nicht alle mitziehen

Am einfachsten ist ein Exit, dem alle zustimmen. Bringe ein Angebot den Investoren etwa das Anderthalbfache oder Doppelte ihres Einsatzes, werde sich kaum jemand verweigern, sagte La Marca. Es sei denn, ein Gesellschafter wittere noch mehr Potenzial.

Was aber, wenn nur ein Teil der Gesellschafter verkaufen will? Ohne besondere Regelung müsste jeder Einzelne gefragt werden, ob er seine Anteile abgibt. Alles andere wäre „eine Art Zwangsenteignung“, sagte La Marca. Deshalb enthalten die meisten Beteiligungsverträge eine Mitverkaufspflicht (Drag-along). Die Voraussetzungen legt der Vertrag fest. Typischerweise greift die Klausel, wenn ein Käufer die Mehrheit oder alle Anteile übernehmen will, der vereinbarte Mindestpreis erreicht ist und eine festgelegte Mehrheit der Gesellschafter zustimmt, oft einschließlich einer Mehrheit der Investoren. Dann müssen die übrigen ihre Anteile auf Verlangen zu denselben Bedingungen mitverkaufen.

Der Mindestpreis orientiere sich in der Regel am Anteilspreis, den die Investoren selbst gezahlt haben, erklärte La Marca. Wer zum Mitverkauf gezwungen wird, soll also zumindest seinen Einsatz zurückbekommen. Bei einem Asset Deal läuft die Klausel dagegen ins Leere. Verkauft werden dann Vermögenswerte der Gesellschaft, die Gesellschafter selbst müssen nichts übertragen. Entscheidend ist in diesem Fall, dass Gesellschafter und Investoren dem Verkauf mit den vereinbarten Mehrheiten zustimmen.

So gut sich die Klausel in den Verträgen liest, so selten wird sie nach seiner Erfahrung tatsächlich durchgesetzt. In seiner langjährigen Anwaltslaufbahn habe er vielleicht einen Fall erlebt, in dem Gesellschafter per Drag-along zum Verkauf gezwungen wurden. Denn auch ein Gesellschafter, der vertraglich zum Mitverkauf verpflichtet ist, muss die Übertragung seiner Anteile beim Notar erklären, sofern der Vertrag dafür keine Vollmacht vorsieht. Weigert er sich, bleibt nur die Klage, und erst ein rechtskräftiges Urteil ersetzt seine Erklärung. Bis dahin drohen Streit und Verzögerungen, und der Käufer springt womöglich ab. In der Praxis suchen die Beteiligten deshalb meist eine einvernehmliche Lösung. Wie ein einzelner Gründer einen Verkauf trotz Drag-along-Klausel aufhalten kann, zeigt ein Szenario aus der Masterclass „Mein erstes Startup-Investment“.

Wer vom Erlös zuerst etwas bekommt

Wie viel der einzelne Investor erhält, hängt von der Art des Exits ab, von den Verträgen und davon, wann und zu welchen Konditionen er eingestiegen ist. Bei einem schlechten Exit erübrigt sich die Frage, denn die Beteiligung ist dann in aller Regel abzuschreiben. Interessant wird die Frage, sobald ein Exit Geld einbringt.

Die Letzten werden die Ersten sein

Für die Reihenfolge gilt meist das Prinzip „Last in, first out“. Wer zuletzt investiert hat, bekommt sein Geld zuerst zurück. La Marca begründete das mit Preis und Risiko. Habe sich das Unternehmen gut entwickelt, hätten die letzten Investoren den höchsten Anteilspreis gezahlt. Sei das nicht der Fall, seien sie mit ihrem späten Einstieg ein höheres Risiko eingegangen als die früheren Geldgeber.

Vertraglich geregelt wird das in der Liquidationspräferenz, die er mit einem Wasserfall verglich. Jede Finanzierungsrunde hat ihren Anteilspreis und oft eine eigene Anteilsklasse. Die Klasse der jüngsten Runde, normalerweise zugleich die mit dem höchsten Preis, steht ganz oben und wird zuerst bedient. Danach folgen Stufe für Stufe die früheren Runden. Erst wenn alle Investoren ihren Einsatz zurückhaben, wird der restliche Erlös auf der untersten Stufe anteilig unter allen Gesellschaftern verteilt, auch unter den Gründern mit ihren Stammanteilen.

Für Frühphaseninvestoren hat das eine Kehrseite. Kommen später Wagniskapitalgeber zu höheren Preisen hinzu, rücken diese im Wasserfall in der Regel vor die früheren Investoren. Dafür sind die Frühphaseninvestoren günstiger eingestiegen und würden von einem guten Exit entsprechend stärker profitieren.

Anrechenbar oder nicht

Die Liquidationspräferenz gibt es in zwei Grundformen. Bei der anrechenbaren Variante (Non-Participating) erhält der Investor sein Geld zuerst zurück, muss sich diesen Betrag aber auf der untersten Stufe anrechnen lassen. Hat er vorab 100.000 Euro bekommen, steht ihm dort nur noch der Betrag zu, um den sein anteiliger Erlös diese Summe übersteigt. Im Ergebnis bekommt er also seinen Einsatz oder den Betrag, der ihm ohne Präferenz zustünde, je nachdem, was mehr ist, sofern der Erlös überhaupt für den Einsatz reicht. Mehr als eine einfache Absicherung nach unten (Downside Protection) ist das im Grunde nicht.

Wer eine nicht anrechenbare Präferenz (Participating) vereinbart hat, bekommt ebenfalls zuerst sein Geld zurück, ist danach aber zusätzlich mit seinem vollen Anteil am restlichen Erlös beteiligt. „Am Ende des Tages greife ich somit zweimal in den Topf“, sagte La Marca. Ist die Verhandlungsposition eines Investors besonders stark, lässt sich außerdem ein Vielfaches seines Einsatzes als Präferenz vereinbaren, ein sogenanntes Multiple.

Welche Form sich durchsetzt, hängt vom Markt ab. In den zehn Jahren vor der Masterclass sei das Umfeld sehr gründerfreundlich gewesen, sagte La Marca. Vereinbart worden sei überwiegend die einfache, anrechenbare Präferenz. Wegen der schwachen gesamtwirtschaftlichen Lage habe sich das seit ein, zwei Jahren geändert. Immer häufiger würden Investoren nicht anrechenbare Präferenzen aushandeln.

Companisto verhandle für seine Anleger noch gründerfreundlich und verzichte auf Multiples, betonte er damals. Wer schon in einer frühen Runde hart zuschlage, provoziere, dass die Investoren jeder späteren Runde dasselbe verlangen. Nach der dritten oder vierten Runde bleibe für die Gründer dann nichts mehr übrig, und sie seien nicht mehr voll bei der Sache. „Aus diesem Grund nehmen wir kein Multiple auf.“ Davon zu unterscheiden seien Renditeprognosen, sagte er auf Nachfrage. Ob am Ende ein Vielfaches des Einsatzes zurückfließe, hänge von der Entwicklung des Unternehmens ab und nicht von einer vertraglichen Vereinbarung.

Ein Rechenbeispiel

Wie der Wasserfall wirkt, zeigt ein vereinfachtes, fiktives Beispiel. Die Gründer eines Startups halten 60.000 Anteile. In einer Seed-Runde zahlen Investoren 1 Million Euro für 20.000 neue Anteile, also 50 Euro je Anteil. Später steigen in einer Series A neue Investoren mit 3 Millionen Euro ein und erhalten weitere 20.000 Anteile zu je 150 Euro. Rechnerisch ist das Startup danach 15 Millionen Euro wert. Beide Runden haben eine Liquidationspräferenz in Höhe des einfachen Einsatzes. Die Series A rangiert vor der Seed-Runde. So viel erhält jede der drei Gruppen insgesamt:

Verkaufspreis Series-A-Investoren (3 Mio. Euro, 20 %) Seed-Investoren (1 Mio. Euro, 20 %) Gründer (60 %)
2 Mio. Euro (beide Varianten) 2,0 Mio. Euro 0 Euro 0 Euro
3,5 Mio. Euro (beide Varianten) 3,0 Mio. Euro 0,5 Mio. Euro 0 Euro
30 Mio. Euro, anrechenbare Präferenz 6,0 Mio. Euro 6,0 Mio. Euro 18,0 Mio. Euro
30 Mio. Euro, nicht anrechenbare Präferenz 8,2 Mio. Euro 6,2 Mio. Euro 15,6 Mio. Euro

Reicht der Erlös nicht einmal aus, um allen Investoren ihren Einsatz zurückzuzahlen, entscheidet allein die Reihenfolge. Bei 3,5 Millionen Euro bekommen die Series-A-Investoren ihren Einsatz vollständig zurück, die Seed-Investoren die Hälfte, die Gründer gehen leer aus. Bei 2 Millionen Euro erhalten auch die Seed-Investoren nichts, obwohl das Unternehmen verkauft wurde, und die Series-A-Investoren verlieren ein Drittel ihres Einsatzes. Ob die Präferenz anrechenbar ist, spielt in beiden Fällen keine Rolle.

Bleibt nach Rückzahlung aller Einsätze etwas übrig, im Beispiel also bei jedem Preis über 4 Millionen Euro, kommt es dagegen auf die Variante an. Ist die Präferenz anrechenbar, erhalten bei 30 Millionen Euro alle schlicht ihren Anteil am Erlös. Die Seed-Investoren hätten ihren Einsatz in diesem Beispiel versechsfacht, die Series-A-Investoren verdoppelt. Ist sie nicht anrechenbar, greifen beide Investorengruppen zweimal zu, und die Gründer erhalten 2,4 Millionen Euro weniger.

Das Beispiel lässt Transaktionskosten, Mitarbeiterbeteiligungen und Steuern außen vor. Für Anleger mit Genussscheinen hängt das Ergebnis zudem davon ab, mit welcher Anteilsklasse die Zweckgesellschaft beteiligt ist und was die Genussscheinbedingungen vorsehen. Und ob es überhaupt zu einem Verkauf kommt, ist bei keinem Startup sicher.

Kein Exit nach Fahrplan

Ein Teilnehmer wünschte sich eine Übersicht darüber, wann bei den einzelnen über Companisto finanzierten Startups ein Exit geplant sei. La Marca winkte ab: Eine solche Prognose wäre „unseriös“. Die Startups seien in einer frühen Phase, und man versuche darauf zu achten, dass die Gründer beim Einstieg der Investoren noch mindestens die Hälfte der Anteile halten, damit sie motiviert bleiben. Von diesem Ausgangspunkt aus lasse sich nicht vorhersagen, wann es zu einem Exit komme.

Ebenso wenig ließ er sich auf eine pauschale Renditeerwartung festlegen. Es komme auf die Art des Exits an. Bei einem guten Exit erhielten Investoren mehr als ihren Einsatz zurück, ein schlechter bedeute eine Abschreibung. Welcher Fall eintritt, lässt sich beim Einstieg nicht absehen. Das gilt auch, wenn ein Startup in Anschlussfinanzierungen zu immer höheren Bewertungen Geld einsammelt. Solche Bewertungen zeigen, was neue Investoren zu zahlen bereit sind. Realisiert ist ein Gewinn erst, wenn Anteile tatsächlich verkauft werden und der Erlös bei den Anlegern ankommt.

Wie viele Beteiligungen bis dahin gut oder schlecht ausgegangen waren, konnte La Marca in der Fragerunde nicht aus dem Stand beziffern. Im Eigenkapitalmodell, das es damals erst seit einigen Jahren gab, sei noch kein nennenswerter Exit herangereift. Als Erfolgsfall aus der Zeit des früheren Darlehensmodells nannte er das Berliner Lebensmittel-Startup KoRo, dem Companisto-Anleger 2018 und 2019 Darlehen gewährt hatten. Streng genommen sei die Ablösung eines Darlehens allerdings kein Exit.

Auf die Frage nach schlechten Exits räumte er ein, dass nicht jede Investition in einem Exit ende. Es gebe auch Abschreibungsfälle, und es sei durchaus zu Asset-Verkäufen und Liquidationen gekommen. Das sei „gängiges Risiko“. Auch auf die Frage eines anderen Teilnehmers, wie viele Investments schiefgegangen seien, nannte er keine Zahl. Es handle sich durchweg um Risikoinvestments, darauf werde bei Companisto ausdrücklich hingewiesen. Wer sich mit Startup-Investments auskenne, wisse, dass manche Beteiligungen scheitern oder sich nicht so entwickeln wie erhofft. „Das ist das Geschäft“, sagte er.

Vor einem Exit kommen Anleger nur schwer an ihr Geld. Bei Companisto können sie ihre Beteiligungen auf dem Sekundärmarkt anbieten; ob sich dort ein Käufer findet und zu welchem Preis, ist offen.

Fazit

Eine Übernahmemeldung allein verrät wenig darüber, was bei den Investoren ankommt. Ein Asset Deal kann trotz guter Schlagzeilen für die Gesellschafter wenig abwerfen, und selbst wenn Anteile verkauft werden, bestimmt der Platz im Wasserfall, wer zuerst bedient wird und wie viel für die Übrigen bleibt. Bei Anlegern mit Genussscheinen kommt es zudem auf die Genussscheinbedingungen an. Eine Drag-along-Klausel garantiert keinen Verkauf, wenn sich ein Gesellschafter querstellt.

Wer über Companisto investiert, muss solche Klauseln nicht selbst verhandeln. Das übernimmt die Plattform in den Finanzierungsrunden, die sie für ihre Investoren anführt. Zu den Verträgen kann eine beschleunigte Exit-Klausel gehören, nach der Gesellschafter und Investoren mit den vereinbarten Mehrheiten einen Exit-Berater auf Käufersuche schicken können. Ob und wann sich ein Käufer findet, steht in keinem Vertrag.

Anleger sollten deshalb nur Geld einsetzen, das sie über viele Jahre entbehren können, und es auf mehrere Beteiligungen verteilen. Ein Totalverlust ist bei jeder einzelnen Beteiligung möglich.

Die Masterclass im Video

Die vollständige Aufzeichnung der Masterclass „Der Exit“ vom 9. Juli 2024 ist auf YouTube abrufbar. Der Vortrag beginnt bei 0:55, die Fragerunde bei 31:03.

Der Referent: Daniel La Marca leitete zum Zeitpunkt der Masterclass das Rechtsteam von Companisto (Team Lead Legal). Bevor er zu Companisto kam, war er Rechtsanwalt in einer Großkanzlei und in einer auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Kanzlei mit den Schwerpunkten Corporate Finance und Venture Capital, danach Syndikus in zwei Fintech-Unternehmen.

Hinweis: Dieser Beitrag beruht auf der Companisto-Masterclass vom 9. Juli 2024; Einschätzungen zu Marktpraxis und Vertragsgestaltung geben den damaligen Stand wieder, die Angaben zur Rechts- und Steuerlage den Stand von Oktober 2026. Frühere Ergebnisse einzelner Beteiligungen sind kein verlässlicher Indikator für künftige Ergebnisse. Der Text dient der allgemeinen Information und ist keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Der Erwerb von Startup-Beteiligungen ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals führen.

Stand vom 19.10.2026 00:00


 
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Hinweis

Der Erwerb der angebotenen Wertpapiere und Vermögensanlagen ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen. Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen. Ob es sich um ein Wertpapier oder eine Vermögensanlage handelt können Sie der Beschreibung der Investitionsmöglichkeit entnehmen.