Steuern auf Startup-Investments: Was die Depotbank erledigt und was nicht

Masterclass

Wie Erträge aus Genussscheinen und Aktien besteuert werden und wann sich eine Steuererklärung lohnt

20 Minuten Lesezeit

Wer über Companisto in Startups investiert, erhält überwiegend Genussscheine oder Aktien. Wie die Erträge daraus besteuert werden, hängt vor allem davon ab, ob eine Privatperson oder ein Unternehmen das Geld anlegt. In einer Companisto-Masterclass im Juni 2022 erklärten der Steuerberater Dr. Rainer Schenk und die Bilanzbuchhalterin Susanne Schenk die Grundregeln. Für die meisten Privatanleger ist die Sache einfacher, als die Formulare vermuten lassen, denn vieles erledigt die Depotbank.

Ein Anleger hatte von Companisto die Nachricht erhalten, ein Startup aus seinem Portfolio habe Insolvenz angemeldet. In der Fragerunde der Masterclass wollte er wissen, wo er den Verlust in der Steuererklärung angeben müsse. Eine pauschale Antwort gab es nicht. Verluste gehörten in die Anlage KAP, unter Umständen auch in die Anlage G, sagte Rainer Schenk. Es komme darauf an, wie hoch die Beteiligung sei und ob sie im Privat- oder im Betriebsvermögen liege. Auf das Formular war Schenk ohnehin nicht gut zu sprechen: „Anlage KAP ist das schlimmste Formular in der Steuererklärung. Es gibt nichts Schlimmeres. Das sieht zwar so einfach aus mit zwei Seiten, aber es ist ein Horror.“

Rainer und Susanne Schenk vertraten in der Masterclass die Kanzlei Dr. Schenk aus dem unterfränkischen Ostheim, die damals auch Emittenten bei Companisto in Steuerfragen begleitete. In gut einer halben Stunde gingen die beiden die Besteuerung von Genussscheinen und Aktien durch. Steuerberatung sei das nicht gewesen, betonte Rainer Schenk am Ende des Vortrags. Man habe steuerliche Informationen „im Sauseschritt“ verbreitet und „wahrscheinlich zur allgemeinen Verunsicherung beigetragen“.

Das Wichtigste in Kürze (Stand: Oktober 2026)

  • Privatanleger zahlen auf Ausschüttungen und Verkaufsgewinne aus Genussscheinen und Aktien Abgeltungsteuer: 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 Prozent, gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer. Liegen die Papiere im Depot, behält die Depotbank die Steuer auf Ausschüttungen ein; damit ist die Steuer meist abgegolten.
  • Kapitalerträge bis 1.000 Euro im Jahr bleiben steuerfrei, bei Zusammenveranlagung bis 2.000 Euro. Damit die Bank keine Steuer abzieht, braucht sie einen Freistellungsauftrag. Für Papiere im Depot erteilen Anleger ihn der Depotbank, nicht Companisto.
  • Eine Steuererklärung lohnt sich, wenn die Bank Steuer einbehalten hat, obwohl der Pauschbetrag nicht ausgeschöpft war, oder wenn der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Hinein gehören in der Regel auch Verkäufe, bei denen die Bank den Preis nicht kennt, etwa über den Sekundärmarkt.
  • Eigene Regeln gelten bei Beteiligungen ab 1 Prozent und bei Investitionen über ein Unternehmen.
  • Startup-Investments sind Wagniskapital, ein Totalverlust ist möglich. Steuerlich lassen sich Verluste nur eingeschränkt nutzen: Privatanleger können sie im Normalfall nur mit Kapitalerträgen verrechnen, eine GmbH kann Verluste aus Aktien grundsätzlich nicht abziehen.

Genussschein oder Aktie? Die Rechtsform entscheidet

Welches Wertpapier Anleger bei Companisto erhalten, hängt von der Rechtsform des Startups ab. Ist es eine Aktiengesellschaft, bekommen sie üblicherweise Aktien. Ist es eine GmbH, beteiligt sich eine Zweckgesellschaft (Special Purpose Vehicle, SPV) aus der Companisto-Gruppe am Startup und gibt Genussscheine an die Anleger aus. Über die Genussscheine sind die Anleger mittelbar an den Erträgen des Startups beteiligt, auch an einem möglichen Verkaufserlös, jeweils nach Abzug der Kosten der Zweckgesellschaft. Gesellschafter des Startups werden sie nicht. Die Genussscheine sind in aller Regel Wertpapiere mit eigener Kennnummer (ISIN) und werden in den meisten Finanzierungsrunden in das Depot des Anlegers eingebucht, Aktien je nach Runde ebenfalls.

Genussschein ist nicht gleich Genussschein

Das Steuerrecht unterscheidet zwei Arten. Obligationsähnliche Genussscheine beteiligen ihre Inhaber nur am Gewinn, die Erträge werden ähnlich wie Zinsen besteuert. Beteiligungsähnliche Genussscheine gewähren zusätzlich einen Anteil am Liquidationserlös, also an dem, was bei einer Auflösung der Gesellschaft übrig bleibt, und damit an deren stillen Reserven. Steuerlich werden sie weitgehend wie Aktien behandelt.

Die Genussscheine bei Companisto ordnete Rainer Schenk als beteiligungsähnlich ein; steuerlich seien sie „fast schon wie eine Aktie“ zu betrachten. Dazu passt, dass die aktuellen Genussscheinbedingungen den Inhabern eine „Teilnahme an den stillen Reserven“ der ausgebenden Gesellschaft zusprechen. Verbindlich ist diese Einordnung nicht, im Zweifel entscheidet das Finanzamt. Rechtlich bleiben die Genussscheine qualifiziert nachrangige Forderungen gegen die Zweckgesellschaft, ohne gesellschaftsrechtliche Mitwirkungs- und Kontrollrechte. Für Privatanleger macht der Unterschied in der Praxis wenig aus, denn in beiden Fällen fällt Abgeltungsteuer an.

Privatanleger zahlen Abgeltungsteuer

Die große Mehrheit der Companisto-Anleger investiert privat. Für diese Anleger ist die Besteuerung vergleichsweise überschaubar, bei Genussscheinen wie bei Aktien. Fließt eine Ausschüttung, behält die Depotbank Kapitalertragsteuer ein: 25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer, zusammen 26,375 Prozent, mit Kirchensteuer knapp 28 Prozent. Auf Kapitalerträge wird der Solidaritätszuschlag weiter erhoben, obwohl ihn die meisten Steuerzahler seit 2021 auf ihre Lohn- und Einkommensteuer nicht mehr zahlen. Die Steuerbescheinigung stellt ebenfalls die Depotbank aus, wie Rainer Schenk erläuterte. Bei Aktien, die nicht im Depot liegen, behält die Aktiengesellschaft die Kapitalertragsteuer auf Dividenden selbst ein, bei Genussscheinen außerhalb des Depots die Zweckgesellschaft.

Mit dem Abzug ist die Steuer im Normalfall abgegolten, daher der Name Abgeltungsteuer. Anleger, die sonst keine Steuererklärung abgeben müssen, haben nichts weiter zu tun; für sie sei „die Messe gelesen“, sagte Schenk. Auch in einer Steuererklärung müsse man solche Erträge nicht mehr angeben, bestätigte der Steuerberater in der Fragerunde. Akzeptiere man die Abgeltungswirkung, sei die Sache erledigt.

Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag

Seit 2023 beträgt der Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro im Jahr, bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro; zur Zeit der Masterclass waren es 801 und 1.602 Euro. Er gilt für alle Kapitalerträge eines Jahres zusammen, also auch für Zinsen auf dem Tagesgeldkonto oder Dividenden aus anderen Depots. Damit die Bank auf Erträge bis zu dieser Höhe gar nicht erst Steuer einbehält, braucht sie einen Freistellungsauftrag. Bei Genussscheinen und Aktien im Depot geht er an die Depotbank, nicht an Companisto.

Anleger mit Freistellungsaufträgen bei mehreren Banken müssen selbst darauf achten, dass die Aufträge zusammen den Pauschbetrag nicht übersteigen. „Sie müssen es selber kontrollieren“, sagte Rainer Schenk. „Es gibt niemanden, der das tut, weil Sie dafür eigenverantwortlich sind.“ Zu hohe Freistellungen fallen trotzdem auf, denn die Banken melden die Beträge jedes Jahr dem Bundeszentralamt für Steuern, das sie über die Steuer-Identifikationsnummer abgleicht. Den aktuellen Stand nennen die Banken; dort lassen sich die Aufträge auch ändern, aber nicht unter den im laufenden Jahr schon genutzten Betrag senken.

Rechenbeispiel: 2.000 Euro Ausschüttung

Ein alleinstehender Anleger ohne Kirchensteuer erhält nach einem Exit neben der Rückzahlung seines Nennbetrags eine Ausschüttung von 2.000 Euro auf seine Genussscheine; steuerpflichtig ist nur die Ausschüttung. Die Depotbank kennt seine Anschaffungskosten, und seinen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro hat er noch nicht anderweitig genutzt.

  • Ohne Freistellungsauftrag behält die Depotbank 500 Euro Kapitalertragsteuer und 27,50 Euro Solidaritätszuschlag ein. Gutgeschrieben werden 1.472,50 Euro.
  • Mit einem Freistellungsauftrag über 1.000 Euro werden nur die übrigen 1.000 Euro besteuert: 250 Euro Kapitalertragsteuer und 13,75 Euro Solidaritätszuschlag. Gutgeschrieben werden 1.736,25 Euro.
  • Fehlt der Freistellungsauftrag, kann sich der Anleger die Differenz von 263,75 Euro über die Steuererklärung zurückholen, aber erst mit dem Steuerbescheid.
  • Ist der Pauschbetrag schon ausgeschöpft, zum Beispiel durch Zinsen, bleibt es beim Abzug von 527,50 Euro.

Wann sich eine Steuererklärung lohnt

Hat die Bank Kapitalertragsteuer einbehalten, obwohl der Pauschbetrag noch nicht ausgeschöpft war, erstattet das Finanzamt die Steuer. Wer darauf verzichte, verschenke Geld, warnte Rainer Schenk.

Anleger, deren persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt, wie es bei vielen Rentnern oder Studenten mit geringen Einkünften der Fall ist, können zudem die Günstigerprüfung beantragen. Dafür müsse man „nur ein kleines Kreuzchen setzen“, sagte Susanne Schenk. Das Finanzamt prüft dann, ob die Besteuerung nach dem persönlichen Tarif günstiger ist; der Antrag lässt sich jedes Jahr neu stellen. Tatsächliche Werbungskosten wie Depotgebühren lassen sich unter der Abgeltungsteuer allerdings nicht abziehen, auch nicht bei der Günstigerprüfung.

Steuern bei Verkauf und Exit

Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, die nach 2008 gekauft wurden, sind unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig; früher waren Kursgewinne nach einem Jahr steuerfrei. Privatanleger zahlen darauf dieselbe Abgeltungsteuer wie auf Dividenden, bei Genussscheinen ebenso. Als Gewinn zählt der Erlös abzüglich der Anschaffungs- und Veräußerungskosten. Veräußerungskosten fielen kaum an, sagte Rainer Schenk auf eine Frage aus dem Publikum; abziehbar sei nur, was in direktem Zusammenhang mit dem Verkauf stehe. Dazu zählen vor allem Bankgebühren und Provisionen. Honorare eines Steuerberaters für die Berechnung des Gewinns gehören nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs von 2025 jedenfalls bei Beteiligungen ab 1 Prozent nicht dazu.

Liegen die Genussscheine im Depot, fließt auch der Erlös aus einem Exit über die Depotbank. Verkauft die Zweckgesellschaft ihre Anteile am Startup, zieht sie zunächst ihre eigenen Steuern und Kosten ab. Außerdem erhält eine Companisto-Gesellschaft eine Gewinnbeteiligung, nach den aktuellen Bedingungen 15 Prozent der Wertsteigerung der Beteiligung am Startup, soweit diese eine Mindestrendite von 6 Prozent im Jahr auf den Kaufpreis übersteigt. Was übrig bleibt, gibt die Zweckgesellschaft an die Anleger weiter: als Rückzahlung des Nennbetrags, soweit der Erlös dafür reicht, und als Ausschüttung, soweit darüber hinaus ein Gewinn bleibt. Auf die Ausschüttung fällt Abgeltungsteuer an. Die Rückzahlung des Nennbetrags ist für Anleger, die zum Ausgabepreis gezeichnet haben, kein Gewinn; fällt sie niedriger aus, entsteht ein Verlust.

Anders liegt der Fall, wenn Anleger ihre Genussscheine oder Aktien vor einem Exit verkaufen, etwa über den Sekundärmarkt von Companisto, sofern sich ein Käufer findet. Dort überweist der Käufer den Preis direkt an den Verkäufer, die Papiere wechseln per Depotübertrag. Die Depotbank kennt den vereinbarten Preis also nicht und kann den Gewinn nicht zutreffend ermitteln. In der Regel behandelt sie den Übertrag in ein fremdes Depot wie einen Verkauf und behält Steuer auf einen pauschalen Betrag ein. Verkäufer sollten den Verkauf deshalb in der Steuererklärung angeben und die Belege aufbewahren. Auch Käufer sollten ihren Kaufbeleg aufheben, denn ihre Bank kennt den gezahlten Preis ebenfalls nicht. Bei Aktien, die nicht in einem Depot liegen, rechnet keine Bank ab; Gewinne aus einem Verkauf oder Exit müssen Anleger dann selbst in der Steuererklärung angeben.

Ab 1 Prozent Beteiligung greift Paragraf 17

Eine Ausnahme regelt Paragraf 17 des Einkommensteuergesetzes, nach Rainer Schenks Worten ein „etwas unangenehmer Paragraf“. War ein Privatanleger in den fünf Jahren vor dem Verkauf zu irgendeinem Zeitpunkt mit mindestens 1 Prozent am Kapital der Gesellschaft beteiligt, deren Anteile er verkauft, zählt der Gewinn zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, obwohl die Anteile im Privatvermögen liegen. Statt der Abgeltungsteuer gilt dann das Teileinkünfteverfahren: 60 Prozent des Gewinns werden mit dem persönlichen Steuersatz versteuert, 40 Prozent bleiben steuerfrei. Je nach persönlichem Steuersatz kann das teurer oder günstiger sein als die Abgeltungsteuer. Der Gewinn gehört dann in die Anlage G; Verluste lassen sich unter Umständen zu 60 Prozent auch mit anderen Einkünften verrechnen.

Schenk ging davon aus, dass die Schwelle für die meisten Anleger keine Rolle spiele, weil ihre Beteiligungen dafür zu klein seien. Anders könne es bei Business Angels oder bei relativ hohen Beträgen aussehen. Für Genussscheine ist die Frage nicht abschließend geklärt. Das Gesetz zählt Genussscheine zwar ausdrücklich zu den Anteilen, für die Paragraf 17 gelten kann. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs von 2005 wäre die Quote bei Genussscheinen, die ihre Inhaber auch am Liquidationserlös beteiligen, dann am Eigenkapital der Zweckgesellschaft einschließlich des Genussscheinkapitals zu messen. Wer 10.000 Euro investiert, während insgesamt eine Million Euro zusammenkommt, läge damit bereits an der Schwelle von 1 Prozent. Anleger, die einen größeren Teil einer Runde zeichnen, sollten das mit ihrem Steuerberater klären.

Was bei Verlusten gilt

Verluste klammerten die Referenten bewusst aus. Rainer Schenk nannte das Thema „sehr kompliziert“. Die Behandlung hänge unter anderem davon ab, ob Verluste bei Genussscheinen, Aktien oder GmbH-Anteilen entstünden und in welchen Verlusttopf sie fielen. Im November 2022 widmete Companisto dem Thema eigene Masterclasses mit Schenk.

Nach geltendem Recht (Stand: Oktober 2026) können Privatanleger Verluste aus Kapitalvermögen nur mit Kapitalerträgen verrechnen, nicht mit Gehalt oder Mieteinnahmen; was übrig bleibt, wird in die Folgejahre vorgetragen. Verluste aus Aktien dürfen zudem nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden; die Banken führen dafür einen eigenen Verlusttopf. Ob diese Beschränkung verfassungsgemäß ist, prüft das Bundesverfassungsgericht seit 2021; Steuerbescheide ergehen in diesem Punkt vorläufig. Genussscheine sind keine Aktien, Verluste daraus fallen nicht unter die Beschränkung. Um einen Verlust bei einer Bank mit Gewinnen bei einer anderen zu verrechnen, brauchen Anleger eine Verlustbescheinigung; sie muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres beantragt werden.

Das Jahressteuergesetz 2024 hat die Grenze von 20.000 Euro im Jahr, bis zu der sich Verluste aus wertlos gewordenen Kapitalanlagen verrechnen ließen, für alle noch offenen Fälle gestrichen. Verluste aus wertlos gewordenen Aktien ordnet die Finanzverwaltung seither allerdings dem Aktien-Verlusttopf zu.

Wann ein Verlust steuerlich wirksam wird, ist oft eine Frage des Einzelfalls, zumal sich ein Insolvenzverfahren über Jahre hinziehen kann. Die aktuellen Genussscheinbedingungen sehen vor, dass eine Companisto-Gesellschaft die Papiere bei einer Insolvenz des Startups kaufen kann, im Regelfall zu einem symbolischen Preis. Mit diesem Verkauf ist der Verlust steuerlich normalerweise realisiert. Betroffene Anleger sollten die Abrechnung ihrer Bank prüfen. Fehlen dort die tatsächlichen Anschaffungskosten, lässt sich der Verlust mit den Zeichnungsunterlagen über die Steuererklärung geltend machen.

Wenn das Depot keinen Wert anzeigt

Manche Depotbanken zeigen die Papiere ohne Wert an, wie Teilnehmer in der Fragerunde berichteten. Companisto liefere bei der Einbuchung WKN, ISIN und Wert mit, erklärte die Moderation; bei Papieren ohne Börsenhandel könnten aber nicht alle Banken den Wert darstellen. Nach Angaben von Companisto kommt das bis heute vor. Rainer Schenk merkte an, für die Besteuerung von Gewinnen sei der Wert wichtig.

Kennt die Bank bei einem Verkauf, den sie selbst abwickelt, oder bei der Rückzahlung die Anschaffungskosten nicht, setzt sie nach geltendem Recht pauschal 30 Prozent des Erlöses als Gewinn an. Ist der tatsächliche Gewinn niedriger, lässt sich die Steuer mit einem Nachweis der Anschaffungskosten über die Steuererklärung korrigieren. Ist er höher, etwa bei Papieren, die über den Sekundärmarkt deutlich unter dem späteren Erlös gekauft wurden, oder bei Aktien nach einem erfolgreichen Exit, müssen Anleger den tatsächlichen Gewinn in der Steuererklärung angeben; abgegolten ist die Steuer dann nur, soweit die Bank sie einbehalten hat. Als Nachweis kann die Portfolio-Übersicht helfen, die sich im Companisto-Konto als PDF abrufen lässt; sie nennt für jede Beteiligung unter anderem WKN, ISIN, Stückzahl, Preis und investierten Betrag. Bei Käufen über den Sekundärmarkt dienen die Kaufvereinbarung und der Überweisungsbeleg als Nachweis. Sicherheitshalber sollten Anleger auch Zeichnungsunterlagen, Überweisungsbelege und Steuerbescheinigungen aufbewahren.

Anleger aus dem Ausland

Zwei Teilnehmer fragten, was für Anleger aus Österreich gelte. Schütte eine deutsche Gesellschaft Dividenden aus, werde in Deutschland zunächst Kapitalertragsteuer einbehalten, auch wenn der Anleger im Ausland lebe, erklärte Rainer Schenk: „Das betrifft jeden.“ Die einbehaltene Steuer müsse man sich in einem Antragsverfahren erstatten lassen; der Vorgang sei „etwas umständlich“, räumte Schenk ein. „Deutschland macht das alles sehr kompliziert.“

Wie viel Deutschland behalten darf, regelt das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen. Bei Privatanlegern aus Österreich sind es auf Dividenden höchstens 15 Prozent. Den darüber hinaus einbehaltenen Betrag erstattet auf Antrag das Bundeszentralamt für Steuern; die verbleibenden 15 Prozent rechnet Österreich in der Regel auf die eigene Steuer an. Anders als es im Vortrag klang, wird die deutsche Steuer also nicht vollständig erstattet. Ob die 15-Prozent-Grenze auch für Ausschüttungen auf Genussscheine gilt, hängt von deren steuerlicher Einordnung ab: Als Dividenden behandelt das Abkommen sie nur, wenn sie in Deutschland wie Erträge aus Aktien besteuert werden.

Investieren über die eigene Firma

Manche Anleger investieren bewusst über ein Unternehmen, zum Beispiel um die Investition über den Betrieb zu finanzieren. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer hat dann keine abgeltende Wirkung; sie wird auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet, bei Personengesellschaften auf die Steuer der Gesellschafter. Bei gewerblichen Unternehmen kommt die Gewerbesteuer hinzu, für die eigene Schwellenwerte gelten; in der Masterclass blieb sie weitgehend außen vor.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Liegen Aktien oder beteiligungsähnliche Genussscheine im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft, gilt das Teileinkünfteverfahren: 60 Prozent der Ausschüttungen und Verkaufsgewinne sind steuerpflichtig, 40 Prozent bleiben steuerfrei. Entsprechend lassen sich Kosten und Verluste nur zu 60 Prozent abziehen.

Das Schachtelprivileg gilt erst ab 10 Prozent

Investiert eine GmbH oder AG, kommt es auf die Höhe der Beteiligung an. Dividenden sind nach dem Körperschaftsteuergesetz grundsätzlich steuerfrei, 5 Prozent davon gelten aber pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Im Ergebnis bleiben 95 Prozent steuerfrei, und die tatsächlichen Kosten lassen sich voll abziehen. Die Pauschale sei „einfach so zu akzeptieren“, sagte Susanne Schenk. Diese Steuerbefreiung, das sogenannte Schachtelprivileg, gilt jedoch nur, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt, für die Gewerbesteuer 15 Prozent. Kleinere Beteiligungen gelten als Streubesitz, ihre Dividenden sind voll steuerpflichtig. Bei Investments über Companisto sei in der Regel von Streubesitz auszugehen, sagten beide Referenten.

Günstiger sieht es beim Verkauf von Aktien aus. Veräußerungsgewinne bleiben bei Kapitalgesellschaften im Ergebnis zu 95 Prozent steuerfrei, auch bei Streubesitz. Verluste aus solchen Anteilen, etwa nach einer Insolvenz, kann eine Kapitalgesellschaft im Gegenzug steuerlich nicht abziehen.

Umstritten ist manches bei Genussscheinen im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft. Die 10-Prozent-Grenze bezieht sich auf das Grund- oder Stammkapital, an dem Genussscheininhaber nicht beteiligt sind. Und weil bei Companisto-Genussscheinen der Gewinn aus einem Exit als Ausschüttung fließt, lässt sich die 95-Prozent-Regel für Veräußerungsgewinne darauf nicht ohne Weiteres anwenden. Unternehmen, die über Genussscheine investieren, sollten das vorab mit ihrem Steuerberater klären.

So werden Erträge aus Aktien besteuert (Stand: Oktober 2026, ohne Gewerbesteuer)

Wer investiert Dividenden Gewinne aus Aktienverkäufen Verluste
Privatperson Abgeltungsteuer: 25 % plus Soli, ggf. Kirchensteuer Abgeltungsteuer; ab 1 % Beteiligung (§ 17 EStG) Teileinkünfteverfahren nur mit Kapitalerträgen verrechenbar, aus Aktien nur mit Aktiengewinnen; ab 1 % Beteiligung zu 60 % auch mit anderen Einkünften
Einzelunternehmen, Personengesellschaft 60 % steuerpflichtig 60 % steuerpflichtig zu 60 % abziehbar
Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) ab 10 % Beteiligung zu 95 % steuerfrei, darunter voll steuerpflichtig zu 95 % steuerfrei, auch bei Streubesitz nicht abziehbar

Nach Darstellung der Referenten gelten für Ausschüttungen auf beteiligungsähnliche Genussscheine im Grundsatz dieselben Regeln wie für Dividenden, bei Kapitalgesellschaften mit den beschriebenen Unsicherheiten.

Fazit

Für die meisten Privatanleger erledigt die Depotbank den größten Teil der Arbeit; die Anlage KAP, für Rainer Schenk das „schlimmste Formular in der Steuererklärung“, bleibt vielen erspart. Selbst tätig werden sollten Anleger vor allem in drei Fällen: wenn die Bank Steuer einbehalten hat, obwohl der Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft war, wenn ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt und wenn sie Genussscheine oder Aktien über den Sekundärmarkt verkauft haben. Gewinne aus Aktien außerhalb eines Depots und Gewinne, die über dem pauschalen Ansatz der Bank liegen, müssen sie ohnehin selbst angeben. Wer einen größeren Teil einer Finanzierungsrunde zeichnet oder über ein Unternehmen investiert, sollte die steuerlichen Folgen vorab mit einem Steuerberater klären.

Dass die Depotbank so viel übernehmen kann, hat mit der Form der Beteiligung zu tun: Bei Companisto werden die Genussscheine in den meisten Finanzierungsrunden als Wertpapiere mit eigener ISIN in das Depot des Anlegers gebucht. Ausschüttungen und der Erlös aus einem Exit laufen dann wie bei anderen Wertpapieren über die Depotbank; sie behält die Steuer ein, berücksichtigt den Freistellungsauftrag und stellt die Steuerbescheinigung aus.

Ob es am Ende überhaupt Gewinne zu versteuern gibt, ist offen. Startup-Investments sind Wagniskapital, ein Totalverlust ist möglich, und bis zu einem Exit vergehen oft viele Jahre. Anleger sollten deshalb nur Geld einsetzen, das sie langfristig entbehren können, und es auf mehrere Beteiligungen verteilen.

Die Masterclass im Video

Die vollständige Aufzeichnung der Masterclass „Steuerrechtliche Themen im Zusammenhang mit Startup-Investitionen im Investment Club“ vom 1. Juni 2022 ist auf YouTube abrufbar. Die wichtigsten Kapitel:

  • 03:54 Genussscheine im Privat- und Betriebsvermögen
  • 24:46 Aktien und Dividenden
  • 32:02 Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag
  • 33:17 Verkauf von Aktien
  • 38:18 Fragerunde

Einige Angaben aus dem Vortrag sind inzwischen überholt oder werden in diesem Beitrag präzisiert, darunter die Höhe des Sparer-Pauschbetrags, die Erstattung der Quellensteuer für Anleger aus Österreich und die Frage, ob Steuerberatungskosten zu den Veräußerungskosten zählen. Companisto hat das Thema in weiteren Masterclasses mit Rainer Schenk vertieft: zu Verlusten (November 2022), zu Veräußerungen (März 2023), zur Frage, ob man privat oder über ein Unternehmen investiert (Juni 2023), und zu den steuerlichen Änderungen 2024 (Februar 2024). Im September 2024 hielt Schenk den Vortrag erneut.

Die Referenten: Dr. Rainer Schenk, Diplom-Kaufmann, ist seit 1998 Steuerberater und befasst sich seit 2011 mit Vermögensanlagen und ihrer Digitalisierung. Susanne Schenk war zum Zeitpunkt der Masterclass Bilanzbuchhalterin in der Kanzlei Dr. Schenk in Ostheim (Unterfranken).

Hinweis: Dieser Beitrag beruht auf der Companisto-Masterclass vom 1. Juni 2022. Beträge und Regeln, die sich seither geändert haben, wurden auf den Stand von Oktober 2026 gebracht; einige Hinweise, unter anderem zu Verlusten, zum Sekundärmarkt, zu Genussscheinen im Betriebsvermögen und zu Anlegern aus dem Ausland, gehen über die Masterclass hinaus. Der Text dient der allgemeinen Information und ist keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Steuerliche Folgen hängen von den persönlichen Verhältnissen ab und können sich durch Gesetzgebung und Rechtsprechung ändern. Der Erwerb von Startup-Beteiligungen ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals führen.

Stand vom 19.10.2026 00:00


 
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Hinweis

Der Erwerb der angebotenen Wertpapiere und Vermögensanlagen ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen. Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen. Ob es sich um ein Wertpapier oder eine Vermögensanlage handelt können Sie der Beschreibung der Investitionsmöglichkeit entnehmen.